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Vernehmlassung 2010/142: Totalrevision der Safeguardsverordnung · 28 Seiten

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732.12

c. Inspektionen nach den Artikeln 11, 14, 21 Absatz 1 und Art 23 Absatz 2 verhindert oder gegen Duldungs- und Mitwirkungspflichten nach Artikel 25 verstösst.

Art. 32 Strafbarkeit nach dem Güterkontrollgesetz

Nach Artikel 15 des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 1996 wird bestraft, wer:

a. gegen die Meldepflicht nach den Artikeln 15 und 19 Absatz 1 verstösst;

b. Inspektionen nach Artikel 21 verhindert oder gegen Duldungs- und Mitwirkungspflichten nach Artikel 25 verstösst.

Art. 33 Strafbarkeit nach dem Strahlenschutzgesetz

Nach Artikel 44 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991 wird bestraft, wer:

a. gegen die Pflicht zur Lieferung von Angaben nach Artikel 22 Absatz 1 verstösst;

b. Inspektionen nach Artikel 22 Absatz 2 verhindert oder gegen Duldungs- und Mitwirkungspflichten nach Artikel 25 verstösst.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 34 Anpassung der Anhänge

Wenn internationale Verpflichtungen der Schweiz auf dem Gebiet der Safeguardsmassnahmen es erfordern, werden angepasst:

a. der Anhang 1 durch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) im gegenseitigen Einvernehmen;

b. die Anhänge 2 und 3 durch das EVD;

c. die Anhänge 4 und 5 durch das UVEK.

Art. 35 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang 6 geregelt.

Art. 36 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am … in Kraft.