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Vernehmlassung 2010/142: Totalrevision der Safeguardsverordnung · 28 Seiten
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732.12
c. Inspektionen nach den Artikeln 11, 14, 21 Absatz 1 und Art 23 Absatz 2 verhindert oder gegen Duldungs- und Mitwirkungspflichten nach Artikel 25 verstösst.
Art. 32 Strafbarkeit nach dem Güterkontrollgesetz
Nach Artikel 15 des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 1996 wird bestraft, wer:
a. gegen die Meldepflicht nach den Artikeln 15 und 19 Absatz 1 verstösst;
b. Inspektionen nach Artikel 21 verhindert oder gegen Duldungs- und Mitwirkungspflichten nach Artikel 25 verstösst.
Art. 33 Strafbarkeit nach dem Strahlenschutzgesetz
Nach Artikel 44 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991 wird bestraft, wer:
a. gegen die Pflicht zur Lieferung von Angaben nach Artikel 22 Absatz 1 verstösst;
b. Inspektionen nach Artikel 22 Absatz 2 verhindert oder gegen Duldungs- und Mitwirkungspflichten nach Artikel 25 verstösst.
9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 34 Anpassung der Anhänge
Wenn internationale Verpflichtungen der Schweiz auf dem Gebiet der Safeguardsmassnahmen es erfordern, werden angepasst:
a. der Anhang 1 durch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) im gegenseitigen Einvernehmen;
b. die Anhänge 2 und 3 durch das EVD;
c. die Anhänge 4 und 5 durch das UVEK.
Art. 35 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang 6 geregelt.
Art. 36 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am … in Kraft.