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Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 12 Seiten

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Art. 25 Abs. 2 Bst. b

2 Nicht mehr möglich ist die Sanierung:

b. eines Versichertenkollektivs, wenn über den Arbeitgeber ein Konkursverfahren oder ein ähnliches Verfahren eröffnet worden ist.

Art. 26 Abs. 4

4 Der Sicherheitsfonds kann von zahlungsunfähigen Vorsorgeeinrichtungen geführte Leistungsfälle selbst weiterführen. Der Stiftungsrat kann dafür ein Reglement erlassen, welches der Oberaufsichtskommission zur Genehmigung zu unterbreiten ist.

2. Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 19945

Art. 19b Bst. c

Das Register kann eingesehen werden durch:

c. die Oberaufsichtskommission.

5 SR 831.425