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Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 12 Seiten
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2 Informationen, welche das Vorsorgewerk betreffen, sind auf Anfrage hin den Versicherten schriftlich mitzuteilen.
Art. 48d
Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 48f
2b. Abschnitt: Integrität und Loyalität der Verantwortlichen
Art. 48f Anforderungen an Geschäftsführung und Vermögensverwaltung
(Art. 51b Abs. 1 BVG)
1 Personen, welche die Geschäftsführung einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge ausüben, müssen eine entsprechende Ausbildung und gründliche Kenntnisse im Bereich der Führung einer solchen Einrichtung nachweisen.
2 Das oberste Organ darf intern nur Personen mit der Anlage und Verwaltung des Vorsorgevermögens betrauen, die dazu befähigt sind und die Anforderungen nach Artikel 51b Absatz 1 BVG erfüllen.
3 Externe Personen oder Institutionen dürfen nur als Vermögensverwalter tätig sein, wenn sie direkt von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) beaufsichtigt werden. Teilaufgaben der Vermögensverwaltung können an ausländische Personen und Institutionen übertragen werden, wenn diese einer der FINMA gleichwertigen Aufsicht unterstehen und sichergestellt wird, dass die Verträge über die delegierten Aufgaben schweizerischem Recht unterliegen und der Gerichtsstand in der Schweiz ist.
Art. 48g Prüfung der Integrität und Loyalität der Verantwortlichen
(Art. 51b Abs. 1 BVG)
1 Die Prüfung der Integrität und Loyalität der Verantwortlichen einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge erfolgt regelmässig bei der Prüfung der Gründungsvoraussetzungen nach Artikel 13 der Verordnung vom …3 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge.
2 Personelle Wechsel im obersten Organ, in der Geschäftsführung oder Verwaltung oder in der Vermögensverwaltung sind der zuständigen Aufsichtsbehörde umgehend zu melden. Diese führt eine Prüfung der Integrität und Loyalität durch, wenn besondere Umstände vorliegen.
Art. 48h Vermeidung von Interessenkonflikten
(Art. 51b Abs. 2 BVG)
1 Personen, die im obersten Organ, in der Geschäftsführung oder in der Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung tätig sind, dürfen in keinem dauerhaften Interessenkonflikt