Vorlage
Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 12 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 7Fedlex · Vorlage
stehen. Insbesondere dürfen mit der Vermögensanlage oder Geschäftsführung betraute externe Personen nicht im obersten Organ vertreten sein.
2 Es dürfen keine Dauerverträge abgeschlossen werden,
a. mit natürlichen Personen, die im obersten Organ vertreten sind;
b. mit juristischen Personen, die mit Entscheidungsträgern im obersten Organ vertreten sind oder an denen Mitglieder des obersten Organs wirtschaftlich berechtigt sind.
3 Verträge, welche die Vorsorgeeinrichtung zur Durchführung der beruflichen Vorsorge abschliesst, müssen spätestens fünf Jahre nach Abschluss ohne Nachteile für die Vorsorgeeinrichtung aufgelöst werden können.
Art. 48i (neu) Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden
(Art. 51c BVG)
1 Bei Rechtsgeschäften mit Nahestehenden müssen immer Konkurrenzofferten eingefordert werden. Zudem muss bei der Vergabe solcher Rechtsgeschäfte vollständige Transparenz herrschen.
2 Die Rechtsgeschäfte sind im Anhang zur Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen. Die Revisionsstelle prüft die Rechtsgeschäfte auf ihre Marktkonformität und die Begründung auf inhaltliche Richtigkeit.
3 Als nahestehende Personen gemäss Artikel 51c Absatz 2 gelten bei natürlichen Personen insbesondere der Ehegatte oder die Ehegattin, der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin sowie Verwandte bis zum zweiten Grad. Bei juristischen Personen gelten als nahestehende Personen insbesondere wirtschaftlich beherrschte Gesellschaften.
Art. 48j (neu) Verbot von Eigengeschäften
(Art. 53a Bst. a BVG)
1 Personen und Institutionen, die mit der Anlage und Verwaltung von Vorsorgevermögen betraut sind, müssen im Interesse der Einrichtung der beruflichen Vorsorge handeln. Sie dürfen insbesondere nicht:
a. die Kenntnis von Aufträgen der Einrichtung zur vorgängigen, parallelen oder unmittelbar danach anschliessenden Durchführung von gleichlaufenden Eigengeschäften (Front / Parallel / After Running) ausnützen;
b. in einem Titel oder in einer Anlage handeln, solange die Vorsorgeeinrichtung mit diesem Titel oder dieser Anlage handelt und sofern der Vorsorgeeinrichtung daraus ein Nachteil entstehen kann. Dem Handel gleichgestellt ist die Teilnahme an solchen Geschäften in anderer Form;
c. Depots der Einrichtung ohne einen in deren Interesse liegenden wirtschaftlichen Grund umschichten.