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Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 12 Seiten
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Art. 48k (neu) Abgabe von Vermögensvorteilen
(Art. 53a Bst. b BVG)
1 Personen und Institutionen, die mit der Geschäftsführung, der Verwaltung oder der Vermögensverwaltung der Einrichtung der beruflichen Vorsorge betraut sind, müssen der Einrichtung zwingend sämtliche Vermögensvorteile abgeben, die sie im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Tätigkeit für die Vorsorgeeinrichtung erhalten haben. Nicht als Vermögensvorteile gelten Bagatell- und übliche Gelegenheitsgeschenke.
2 Werden externe Personen und Institutionen mit der Vermittlung von Vorsorgegeschäften beauftragt, so müssen diese beim ersten Kundenkontakt über die Art und Herkunft sämtlicher Entschädigungen für ihre Vermittlungstätigkeit informieren. Die Art und Weise der Entschädigung sind zwingend in einer schriftlichen Vereinbarung zu regeln, die der Einrichtung und dem Arbeitgeber offenzulegen ist. Die Bezahlung und die Entgegennahme von zusätzlichen volumen-, wachstums- oder schadenabhängigen Entschädigungen sind untersagt.
Art. 48l (neu) Offenlegung
(Art. 52c Abs.1 Bst. b und 53a Bst. b BVG)
1 Personen, die im obersten Organ, in der Geschäftsführung, in der Verwaltung oder Vermögensverwaltung tätig sind, müssen ihre Interessenverbindungen jährlich gegenüber der Revisionsstelle offen legen. Dazu gehören insbesondere auch wirtschaftliche Berechtigungen an Unternehmen.
2 Personen und Institutionen, die mit der Geschäftsführung, der Verwaltung oder der Vermögensverwaltung der Einrichtung der beruflichen Vorsorge betraut sind, müssen dem obersten Organ jährlich eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, ob und welche persönlichen Vermögensvorteile sie erhalten haben und bestätigen, dass sie sämtliche Vermögensvorteile abgeliefert haben.
Art. 49a Abs. 2 Bst. c
2 Das oberste Organ hat insbesondere folgende Aufgaben:
c. Es trifft die zur Umsetzung der Vorschriften der Artikel 48f-48l geeigneten organisatorischen Massnahmen.
Art. 58a Abs. 3
3 Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Revisionsstelle über Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 unverzüglich informieren.
Art. 59 Anwendbarkeit der Anlagevorschriften auf andere Einrichtungen der
beruflichen Vorsorge
(Art. 71 Abs. 1 BVG)
1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten sinngemäss auch für:
a. Finanzierungsstiftungen;