Vorlage

Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 12 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage

Art. 39

Aufgehoben

Art. 40 Unabhängigkeit

(Art. 52a Abs. 1 BVG)

1 Der Experte für berufliche Vorsorge muss unabhängig sein und sein Prüfungsurteil und seine Empfehlungen müssen objektiv gebildet worden sein. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein.

2 Mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar ist insbesondere:

a. die Mitgliedschaft im obersten Organ oder in der Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung, eine andere Entscheidfunktion in der Vorsorgeeinrichtung oder ein arbeitsrechtliches Verhältnis zu ihr;

b. eine direkte oder indirekte Beteiligung an der Gründerin oder der Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung;

c. eine enge Beziehung des Experten für berufliche Vorsorge zu einem Mitglied des obersten Organs oder der Geschäftsführung oder zu einer anderen Person mit Entscheidfunktion;

d. das Mitwirken bei der Geschäftsführung sowie das Erbringen von Dienstleistungen, durch die das Risiko entsteht, als Experte für berufliche Vorsorge eigene Arbeiten überprüfen zu müssen;

e. die Übernahme eines Auftrags, der zur wirtschaftlichen Abhängigkeit führt;

f. der Abschluss eines Vertrags zu nicht marktkonformen Bedingungen oder eines Vertrags, der ein Interesse des Experten für berufliche Vorsorge am Prüfergebnis begründet;

g. eine Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber, wenn die Vorsorgeeinrichtung betriebseigen ist; hat der Arbeitgeber sein Unternehmen in verschiedene selbstständige juristische Personen aufgeteilt, so gilt als Arbeitgeber der Konzern;

3 Ist der Experte für berufliche Vorsorge eine Personengesellschaft oder eine juristische Person, so gelten die Bestimmungen für sämtliche Arbeitnehmer dieser Gesellschaft.

Art. 41 Sachüberschrift (Klammerverweis)

Verhältnis zur Aufsichtsbehörde

(Art. 52e, 62 Abs. 1 und 62a BVG)

Art. 41a Sachüberschrift (Klammerverweis)

Besondere Aufgaben bei Unterdeckung einer Vorsorgeeinrichtung (Art. 52e und 65d BVG)

Art. 44c

Aufgehoben