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Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 12 Seiten
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Anhang (Ziff. II)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 22. Juni 19984 über den Sicherheitsfonds BVG
Art. 3 Aufsicht
Die Stiftung wird von der Oberaufsichtskommission beaufsichtigt.
Art. 6 Abs. 2
2 Das Verhältnis zwischen dem Stiftungsrat und der Geschäftsstelle wird vertraglich geregelt. Der Vertrag muss der Oberaufsichtskommission zur Genehmigung vorgelegt werden.
Art. 7 Revisionsstelle und Experte für berufliche Vorsorge
1 Die Revisionsstelle des Sicherheitsfonds prüft jährlich die Geschäftsführung, das Rechnungswesen und die Vermögensanlage des Sicherheitsfonds.
2 Soweit der Sicherheitsfonds versicherungstechnische Risiken selbst übernimmt, prüft der Experte für berufliche Vorsorge periodisch, ob der Sicherheitsfonds Sicherheit dafür bietet, dass er seine Verpflichtungen erfüllen kann.
Art. 8 Berichterstattung
Der Bericht der Revisionsstelle ist vom Stiftungsrat der Oberaufsichtskommission und dem Experten für berufliche Vorsorge zuzustellen.
Art. 9 Abs. 3
3 Den Aufsichtsbehörden und der Oberaufsichtskommission ist das Verzeichnis zugänglich zu machen.
Art. 14 Abs. 1 und 1bis
1 Durch Beiträge der registrierten Vorsorgeeinrichtungen finanziert werden:
a. die Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur (Art. 56 Abs. 1 Bst. a BVG);