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Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 12 Seiten
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Nachweis der Richtigkeit der Angaben erforderlich ist, müssen die betroffenen Personen ihre Vermögensverhältnisse offenlegen.
3 Ist die Geschäftsführung oder Verwaltung einer Vorsorgeeinrichtung ganz oder teilweise Dritten übertragen, so prüft die Revisionsstelle auch deren Tätigkeit ordnungsgemäss.
Art. 35a Sachüberschrift (Klammerverweis), Abs. 1 und Abs. 2 Einleitungssatz
Besondere Aufgaben bei Unterdeckung einer Vorsorgeeinrichtung (Art. 52c Abs. 1 und 2 BVG)
1 Liegt eine Unterdeckung vor, so klärt die Revisionsstelle spätestens bei ihrer ordentlichen Prüfung ab, ob die Meldung an die Aufsichtsbehörde nach Artikel 44 erfolgt ist. Bei fehlender Meldung erstattet sie der Aufsichtsbehörde unverzüglich Bericht.
2 Sie hält in ihrem jährlichen Bericht insbesondere fest:
Art. 36 Verhältnis zur Aufsichtsbehörde
(Art. 52c, 62 Abs. 1 und 62a BVG)
1 Stellt die Revisionsstelle bei ihrer Prüfung Mängel fest, so muss sie der Vorsorgeeinrichtung eine angemessene Frist zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes ansetzen. Wird die Frist nicht eingehalten, so muss sie die Aufsichtsbehörde benachrichtigen.
2 Werden der Revisionsstelle Tatsachen bekannt, die geeignet sind, den guten Ruf oder die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit der Verantwortlichen einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge in Frage zu stellen, meldet sie dies dem obersten Organ sowie der Aufsichtsbehörde.
3 Die Revisionsstelle muss die Aufsichtsbehörde unverzüglich benachrichtigen, wenn
a. die Lage der Vorsorgeeinrichtung ein rasches Einschreiten erfordert;
b. ihr Mandat abläuft; oder
c. ihr die Zulassung nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 20052 entzogen wurde.
Gliederungstitel vor Art. 37
3. Abschnitt: Experte für berufliche Vorsorge
Art. 37
Aufgehoben