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Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 12 Seiten

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Art. 46 (neu) Leistungsverbesserungen bei nicht vollständig geäufneten

Wertschwankungsreserven

(Art. 65b Bst. c BVG)

Sind die Wertschwankungsreserven nicht vollständig geäufnet, so sind Leistungsverbesserungen, insbesondere die Verzinsung des Sparguthabens zu einem Satz, der über dem gesetzlichen Mindestzinssatz liegt, nur zulässig, wenn:

a. das Reglement nach Artikel 48e dies vorsieht;

b. der Deckungsgrad berechnet nach Artikel 44 Absatz 1 mindestens 110 Prozent beträgt;

c. die Wertschwankungsreserve mindestens zu 75 Prozent des aktuellen Zielwertes geäufnet ist; und

d. mindestens 50 Prozent des in der Jahresrechnung ausgewiesenen Ertragsüberschusses für die Äufnung der Wertschwankungsreserve bis zum Erreichen des Zielwertes verwendet werden.

Art. 48a Abs. 1 Bst. d und Abs. 3(neu)

1 Als Verwaltungskosten sind in der Betriebsrechnung auszuweisen:

d. die Kosten für die Makler- und Brokertätigkeit.

3 Können die Vermögensverwaltungskosten bei einer oder mehreren Anlagen nicht exakt ausgewiesen werden, so muss die Höhe des in diese Anlagen investierten Vermögens im Anhang der Jahresrechnung separat ausgewiesen werden. Das oberste Organ hat die Gewichtung jährlich zu analysieren und über die Weiterführung dieser Anlagepolitik zu befinden.

Art. 48b Information der Vorsorgewerke

(Art. 65a Abs.4 BVG)

1 Die Sammeleinrichtungen müssen jedes Vorsorgewerk darüber informieren:

a. wie viele Prämien, aufgegliedert nach Spar-, Risiko-, und Kostenanteil, sie insgesamt bezahlen;

b. wie viele Prämien, aufgegliedert nach Spar-, Risiko- und Kostenanteil, auf das betroffene Vorsorgewerk entfallen.

2 Sie müssen jedes Vorsorgewerk darüber informieren:

a. welche Überschüsse sie insgesamt erzielt haben;

b. welchen Verteilschlüssel sie innerhalb der Vorsorgeeinrichtung anwenden;

c. welcher Anteil der Überschüsse auf das betreffende Vorsorgewerk entfällt.

Art. 48c Information der Versicherten

(Art. 86b Abs. 2 BVG)

1 Die Sammeleinrichtungen müssen die Informationen nach Artikel 48b, welche die Vorsorgeeinrichtung betreffen, im Anhang zu der Jahresrechnung ausweisen.