Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 69 Seiten
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Gestützt auf Art. 64c Abs. 3 BVG hat der Bundesrat die Kompetenz, den Tarif für die Abgaben und Gebühren, welche die Oberaufsichtskommission bei den Aufsichtsbehörden, den Anlagestiftungen, der Auffangeinrichtung und dem Sicherheitsfonds erhebt, im Detail zu regeln. Die Abgaben und Gebühren sollen die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats zur Ausübung ihrer Aufgaben vollständig decken. Die Tarife der Abgaben und Gebühren werden periodisch überprüft und angepasst, falls die Kostendeckung nicht gewährleistet ist (Abs.2).
Abgabe- und gebührenpflichtig sind die Aufsichtsbehörden (Art. 7), die Anlagestiftungen, der Sicherheitsfonds und die Auffangeinrichtung (Art. 8). Gebührenpflichtig sind zudem auch die Experten für berufliche Vorsorge in Bezug auf ihre Zulassung durch die Oberaufsichtskommission.
Art. 7 Aufsichtsabgabe der Aufsichtsbehörden
Bei den Aufsichtsbehörden bemisst sich die jährliche Aufsichtsabgabe gemäss Artikel 64c Absatz 2 Buchstabe a BVG nach der Zahl der beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen sowie der Anzahl der Versicherten. Da die Oberaufsichtskommission das System der beruflichen Vorsorge als Ganzes überwacht, dient sie allen am System beteiligten versicherten Personen. Somit werden sowohl aktive Versicherte als auch Bezüger und Bezügerinnen von Alters-, Invaliden- und Ehegattenrenten in die Finanzierung miteinbezogen.
Aufgrund der zu erwartenden Kosten des Teilbereichs Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden und Systemaufsicht ergibt sich folgender Tarif bei der Abgabe der Aufsichtsbehörden (Abs.1):
- 300 Franken für jede beaufsichtigte Vorsorgeeinrichtung;
- 1 Franken für jede bei der beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtung versicherte Person.
Die Rechnungsstellung an die Kantone erfolgt neun Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres (Abs. 2). Das Inkrafttreten der Oberaufsichtskommission ist auf den 1. Januar 2012 vorgesehen. Somit wird die erste Rechnungsstellung per 30. September 2013 für die jährliche Aufsichtsabgabe des Jahres 2012, also erst im Folgejahr, erfolgen. Die Berechnung des jeweiligen Rechnungsbetrags pro kantonale Aufsichtsbehörde erfolgt basierend auf dem Stichtag 31.12. durch die Oberaufsichtskommission. Die Aufbaukosten für die Oberaufsichtskommission im Jahr 2011 werden durch den Bund getragen. Ab dem Jahr 2012 sind die Kosten vollständig durch Aufsichtsabgaben und Gebühren gedeckt.
Art. 8 Aufsichtsabgabe des Sicherheitsfonds, der Auffangeinrichtung und der Anlagestiftungen
Beim Sicherheitsfonds, der Auffangeinrichtung und bei den Anlagestiftungen wurde bisher von der Direktaufsicht des Bundes, d.h. dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV/ABV), eine jährliche Aufsichtsabgabe gemäss Art. 2 und 3 der Verordnung über die Gebühren für die Beaufsichtigung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (VGBV) erhoben. Ab dem 1. Januar 2012 geht die Direktaufsicht über diese Einrichtungen an Oberaufsichtskommission über. Die bisherige Bemessungsregelung der VGBV muss in der Folge angepasst werden.
Aufgrund der zu erwartenden Kosten des Teilbereichs Direktaufsicht ergibt sich folgender Tarif bei den Abgaben des Sicherheitsfonds, der Auffangeinrichtung und der Anlagestiftungen:
- eine Grundabgabe in Promille des Vermögens gemäss Staffelung, maximal aber
125 000 Franken (Abs. 1)
13/69 Erläuternder Bericht zur Vernehmlassung