Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 69 Seiten

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- eine Zusatzabgabe bei den Anlagestiftungen von Franken 1 000 je Sondervermö-

gen, d.h. je Anlagegruppe (Abs. 2).

Die Zusatzabgabe bei den Anlagestiftungen rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass die Aufsicht jede Anlagegruppe separat prüfen muss und somit die Anzahl Anlagegruppen direkten Einfluss auf den Umfang der Prüftätigkeit der Aufsicht hat.

Art. 9 Ordentliche Gebühren

Artikel 9 enthält den Gebührentarif für ordentliche Massnahmen. Dieser entspricht grösstenteils dem heutigen Gebührentarif gemäss VGBV. Gestrichen wurden die Gebühren für Registrierung (bisher lit. b), Änderung oder Löschung eines Registereintrags (bisher lit. c) und Teilliquidation (bisher lit. h), da diese Aufgaben nicht durch die Oberaufsichtskommission durchgeführt werden.

Buchstabe c regelt die Gebühr für Reglementsprüfungen. Darunter fällt nicht nur die Prüfung des Stiftungsreglements, sondern auch diejenige von Spezialreglementen wie etwa den Anlagerichtlinien oder des Organisations- und Geschäftsreglements. Buchstabe g enthält den Tarif für Aufsichtsmassnahmen, der auch gegenüber den kantonalen und regionalen Aufsichtsbehörden zur Anwendung gelangt.

Buchstabe h regelt die Gebühr für die Zulassung der Experten oder Expertinnen für berufliche Vorsorge.

Die Gebühren berechnen sich nach Zeitaufwand, wobei ein Stundenansatz von 250 Franken gilt (Abs.3).

Art. 10 Ausserordentliche Gebühr

Für ausserordentliche Massnahmen und Abklärungen können bei den Aufsichtsbehörden (Absatz 1) sowie den Anlagestiftungen, der Auffangeinrichtung und dem Sicherheitsfonds Gebühren erhoben werden (Absatz 2).

Art. 11 Allgemeine Gebührenverordnung

Die vorliegende Verordnung regelt aus Gründen der Übersichtlich- und Lesbarkeit nicht sämtliche Aspekte der Gebühren. Aus diesem Grund wird die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004, welche die Grundsätze festlegt, nach denen die Bundesverwaltung Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen erhebt, für anwendbar erklärt.

Basierend auf den vorstehenden Verordnungsbestimmungen resultiert folgende Aufteilung der Kosten bzw. Finanzierung der Oberaufsichtskommission, ihres Sekretariats und der vom BSV für diese erbrachten Querschnittsdienstleistungen:

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