Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 69 Seiten

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Budgetierte Kosten der Oberaufsicht

Lohnkosten Oberaufsichtskommission und Sekretariat (ohne AG) 4'856'000 Arbeitgeberkosten Sekretariat 922'640 Arbeitsplatzkosten Sekretariat 486'240 Diverse Kosten (Weiterbildung, Spesen, Gutachten, usw.) 550'000

Kosten Oberaufsicht 6'814’880

Reserve 5 Prozent 340’744

Total Kosten 7'155'624

Finanzierung der Oberaufsicht

Abgabe der Aufsichtsbehörden (Art. 7)12

Anzahl Ansatz Total

- Vorsorgeeinrichtungen (Abs. 1 Bst. a) 2’400 300 720’000

- Versicherte inkl. Rentner (Abs. 1 Bst. b) 4'511'402 1 4'511'402

5'231'402 Vermögen (CHF)

Abgabe der Anlagestiftungen, Auffangeinrichtung und

Sicherheitsfonds (Art. 8 ) 91'079'434'683 1'894'222

Gebühren (Art. 9 + 10) 30’000

Total Finanzierung 7'155'624

1

Versicherte, Rentner und Vorsorgeeinrichtungen (gerundete Zahlen): Pensionskassenstatistik 2008, BFS

2

Ansatz für Vorsorgeeinrichtungen = gerundete Zahl

4. Abschnitt: Gründungsbestimmungen für Einrichtungen der beruflichen Vor-

sorge

Art. 12 Vor der Gründung einzureichende Unterlagen

Der bisherige Artikel 6 BVV 1 regelte die Voraussetzungen für die Registrierung, der bisherige Artikel 7 BVV 1 definierte die einzureichenden Unterlagen. Die Mehrheit der Voraussetzungen überschneidet sich mit denjenigen aus den Weisungen des Bundesrates vom 10. Juni 2005 über die Voraussetzungen für die Gründung von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen (BBl 2005 S. 4233). Im Rahmen der Integration der Weisungen in die BVV 1 werden deshalb neu in Artikel 2 Absatz 2 die von allen Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die ihrem Zwecke nach der beruflichen Vorsorge dienen, einzureichenden Dokumente definiert. Diese Unterlagen sind neu nicht mehr nur für die Registrierung, sondern auch für die Aufsichtsübernahme nötig. Die Vorgaben gelten auch für Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen. Die erforderlichen Dokumente werden neu aus Praktikabilitätsgründen in einem einzigen Artikel aufgezählt.

Absatz 1 legt fest, dass die Gründer vor der öffentlichen Beurkundung aktiv werden und der Aufsichtsbehörde alle nötigen Dokumente vorlegen müssen. Neu sind sämtliche Unterlagen der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorzulegen, bevor die Vorsorgeeinrichtung Anstrengungen zur Beurkundung durch einen Notar oder durch eine öffentliche Urkundsperson bzw. zur Eintragung ins Handelsregister unternimmt. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass Einrichtungen im grösseren Umfang tätig werden, bevor sie einer BVG-Aufsichtsbehörde unterstehen.

Absatz 2 führt aus, welche Unterlagen einzureichen sind:

Buchstaben a, b, c, d entsprechen Ziffer 3 Absatz 2 der bisherigen Weisungen.

15/69 Erläuternder Bericht zur Vernehmlassung