Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 69 Seiten

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Art. 35a Besondere Aufgaben der Revisionsstelle bei Unterdeckung einer Vor-

sorgeeinrichtung

Artikel 35a BVV 2 bleibt inhaltlich unverändert, da er Artikel 52c Absatz. 1 Buchstabe f und Absatz 2 BVG im Falle der Unterdeckung einer Vorsorgeeinrichtung ergänzt und präzisiert. Formell muss der Klammerverweis angepasst werden, da Artikel 53 BVG aufgehoben und durch Artikel 52c BVG ersetzt wird. Ausserdem wird in Absatz 1 und im Einleitungssatz in Absatz 2 «Kontrollstelle» durch «Revisionsstelle» ersetzt.

Art. 36 Verhältnis der Revisionsstelle zur Aufsichtsbehörde

Formell wird der Klammerverweis angepasst, da Artikel 53 BVG aufgehoben und durch Artikel 52c BVG ersetzt wird. Zudem wird in allen Absätzen der Begriff „Kontrollstelle“ durch „Revisionsstelle“ ersetzt

Aufgrund der Bestimmungen in den neuen Artikel 52a Absatz 2 und 52c Absatz 1 Bst. a und b BVG wird der bisherige Absatz 1 überflüssig und wird durch den bisherigen Absatz 2 ersetzt.

Absatz 2 enthält neu die Pflicht der Revisionsstelle, gleichzeitig mit der Aufsichtsbehörde auch das oberste Organ zu orientieren, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhält, die den guten Ruf und die einwandfreie Geschäftstätigkeit von Verantwortlichen einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge in Frage stellen. Die doppelte Meldung garantiert, dass sowohl das oberste Organ als auch die Aufsichtsbehörde auf dem gleichen Kenntnisstand sind.

Absatz 3 entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 3, wird aber neu gegliedert.

3. Abschnitt: Experte für berufliche Vorsorge

Durch die Einführung eines neuen 1. Abschnitts (Oberstes Organ) vor Artikel 33 muss die Nummerierung der Abschnittstitel angepasst werden.

Art. 37 und 39 (aufgehoben)

Da die Zulassungsvoraussetzungen für Experten neu im Gesetz geregelt sind (Art. 52d BVG), werden die Artikel 37 und 39 hinfällig.

Art 40 Unabhängigkeit des Experten für berufliche Vorsorge

Formell wird der Verweis in Klammern in der Sachüberschrift von Artikel 40 angepasst. Materiell wird Artikel 40 ergänzt, da die bisherige allgemein gehaltene Formulierung („darf … nicht weisungsgebunden sein“) nicht mehr ausreicht. Artikel 40 zählt neu die Unvereinbarkeitsgründe detailliert auf und lehnt sich dabei an Artikel 34 BVV 2 bzw. Artikel 728 OR an. An die Unabhängigkeit des Experten für berufliche Vorsorge werden somit ähnliche Massstäbe wie an die der Revisionsstelle gesetzt. Insbesondere wird künftig nicht mehr möglich sein, dass ein Unternehmen, das die Geschäftsführung einer Vorsorgeeinrichtung durchführt, gleichzeitig auch Experte derselben Einrichtung ist.

Die Unabhängigkeit darf weder in tatsächlicher Hinsicht (independence in fact) noch dem Anschein nach (independence in appearance) beeinträchtigt sein. Massgebend ist dabei der Eindruck eines Durchschnittsmenschen. Es geht nicht nur darum, Druckversuche des Auftragsgebers zu verhindern, sondern auch darum, das Image der Experten für berufliche Vorsorge, dem eine durchaus behördenähnliche Stellung zukommt, zu schützen.

25/69 Erläuternder Bericht zur Vernehmlassung