Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 69 Seiten

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Gemäss Buchstabe a dürfen die Experten nicht Entscheidfunktion in der Vorsorgeeinrichtung ausüben, d.h. nicht selber Mitglied des obersten Organs, der Geschäftsführung oder eines anderen Organs mit Entscheidfunktion sein. Zudem dürfen sie auch in keinem arbeitsrechtlichen Verhältnis zur Vorsorgeeinrichtung stehen.

Buchstabe b führt aus, dass eine direkte oder indirekte Beteiligung an der Gründerin oder der Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung nicht mit der Tätigkeit des Experten vereinbar ist. Nicht möglich ist somit, dass eine Versicherungsgesellschaft oder eine Unternehmung eine Sammeleinrichtung gründet und durch einen im eigenen Unternehmen oder Tochterunternehmen arbeitenden Experten prüfen lässt.

Gemäss Buchstabe c darf keine enge Beziehung des Experten mit Entscheidungsträgern der Vorsorgeeinrichtung bestehen. Eine enge Beziehung kann sowohl in persönlicher als auch in geschäftlicher Hinsicht bestehen. Dabei fallen unter persönliche Beziehung nicht nur Partnerschaften, sondern auch nahe verwandtschaftliche oder enge freundschaftliche Beziehungen. Ob eine solche enge Beziehung vorliegt, richtet sich nach der Einschätzung der Umstände, wie sie ein Dritter vornimmt.

Weiter ist gemäss Buchstabe d das Mitwirken bei der Geschäftsführung sowie das Erbringen von Dienstleistungen, durch die das Risiko entsteht, eigene Arbeiten überprüfen zu müssen, unvereinbar mit der Expertentätigkeit. Ein solches Selbstprüfungsverbot ist aus Corporate Governance Sicht selbstverständlich und gilt auch dann, wenn zwischen den Experten und den Erbringern der anderen Dienstleistung innerhalb desselben Unternehmens eine strikte personelle Trennung besteht. Das Erbringen von parallelen Dienstleistungen soll aber gleichwohl nicht immer zur Unvereinbarkeit führen: Eine rein auf die technische Verwaltung/Buchhaltung beschränkte Dienstleistung ist mit einem Expertenmandat durchaus vereinbar, da bei dieser Dienstleistung kein Risiko besteht, eigene Arbeiten überprüfen zu müssen.

Nicht mit der Expertentätigkeit vereinbar ist gemäss Buchstabe e die Übernahme eines Auftrags, der zur wirtschaftlichen Abhängigkeit (Klumpenrisiko) führt. Ob ein übernommenes Mandat zur wirtschaftlichen Abhängigkeit führt, ist im Einzelfall zu prüfen. Analog zur bestehenden Praxis bei den Revisionsstellen dürfte die obere Grenze bei 20% der gesamten Honorarsumme liegen (bei staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen liegt die Grenze gemäss Artikel 11 Absatz 1 lit.a Revisionsaufsichtsgesetz sogar bei 10%).

Buchstabe f verbietet den Abschluss eines Vertrages zu nicht marktkonformen Bedingungen oder eines Vertrages, der ein Interesse des Experten am Prüfergebnis begründet. Dazu gehören insbesondere Verträge mit erfolgsabhängigem Honorar oder mit Gewährung ungewöhnlich hoher Rabatte sowie Verträge mit Zusicherung einer Funktion in der zu prüfenden Einrichtung. Der Experte darf zudem auch nicht selber Destinatär der zu prüfenden Vorsorgeeinrichtung sein, da er in diesem Fall ein Interesse am Prüfergebnis haben könnte.

Wenn der Experte gegenüber dem Arbeitgeber einer betriebseigenen Vorsorgeeinrichtung weisungsgebunden ist, ist seine Unabhängigkeit ebenfalls nicht mehr gegeben (Buchstabe g).

Absatz 2 dehnt den Geltungsbereich der obigen Unvereinbarkeitsvorschriften auf sämtliche Personen aus, die im Unternehmen, welches das Expertenmandat durchführt, tätig sind.

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