Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 69 Seiten

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Art. 41 Verhältnis des Experten für berufliche Vorsorge zur Aufsichtsbehörde

Artikel 41 BVV 2 wird beibehalten, da es sich um eine nützliche Zusatzbestimmung zu den Artikel 52e, 62 und 62a BVG betreffend das Verhältnis des Experten zur Aufsichtsbehörde handelt. Formell muss der Klammerverweis angepasst werden, da Artikel 53 BVG aufgehoben und durch Artikel 52e BVG ersetzt wird.

Art. 41a Besondere Aufgaben des Experten bei Unterdeckung einer Vorsorge-

einrichtung

Artikel 41a BVV 2 bleibt unverändert, da er Artikel 52e BVV ergänzt und die besonderen Aufgaben des Experten bei Unterdeckung einer Vorsorgeeinrichtung näher ausführt. Formell muss der Klammerverweis angepasst werden, da Artikel 53 BVG aufgehoben und durch Artikel 52e BVG ersetzt wird.

Art. 44c (aufgehoben)

Artikel 44c hielt bis anhin fest, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen jährlich überprüft und dem Bundesrat Bericht erstattet. Diese jährliche Berichterstattung wird künftig sinnvollerweise durch die Oberaufsichtskommission erfolgen. Da für die Prüfung vor allem auf die Daten der kantonalen Aufsichtsbehörden abgestellt wird, ist die Oberaufsichtskommission näher am Zahlenmaterial. Es macht wenig Sinn, wenn die Daten auch noch vom Bundesamt für Sozialversicherungen einverlangt und ausgewertet werden. In welcher Form und Periodizität die Oberaufsichtskommission einen solchen Bericht erstellt, wird sie selber entscheiden. Denkbar ist die Darstellung der finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen des jährlichen Tätigkeitsberichts der Oberaufsichtskommission (Art. 64a Abs. 3 BVG) oder in einer separaten Publikation. Die Streichung des Berichts als Aufgabe des Bundesamtes für Sozialversicherungen bedeutet aber nicht, dass sich das Amt künftig nicht mehr mit der finanziellen Situation der Vorsorgeeinrichtungen auseinandersetzen und sich bei Bedarf in einer anderen Form als bisher dazu äussern wird.

Art. 46 (neu) Leistungsverbesserungen bei nicht vollständig geäufneten Wertschwankungsreserven

Dieser Artikel regelt, unter welchen kumulativ zu erfüllenden Bedingungen Leistungsverbesserungen bei nicht vollständig geäufneten Wertschwankungsreserven zulässig sind. Diese Regelung entspricht den Ausführungen in den Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 104, Randziffer 627 (siehe auch Ziffer 3 Absatz 5 der Weisungen des Bundesrates vom 10. Juni 2005 über die Voraussetzungen für die Gründung von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen).

Im Rahmen von Artikel 65 und 65a BVG ist es Aufgabe der Vorsorgeeinrichtung, die Sicherheit der Erfüllung des Vorsorgezweckes zu gewährleisten und transparent darzulegen. Gestützt auf Art. 65a Abs. 5 BVG wurde in Art. 47 Abs. 2 BVV 2 festgelegt, dass Vorsorgeeinrichtungen ihre Jahresrechnung nach den Fachempfehlungen für Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26 (FER 26) - in der Fassung vom 1. Januar 2004 - aufzustellen und zu gliedern haben, wobei die anderen Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, diese Empfehlungen sinngemäss anzuwenden haben. Nach Art. 48e BVV 2 sind die Regeln zur Bildung von Schwankungsreserven in einem Reglement festzuhalten. Der Grundsatz der Stetigkeit ist zu beachten. Die Äufnung der Wertschwankungsreserve bis zum definierten Zielwert ist für das finanzielle Gleichgewicht der Vorsorgeeinrichtung elementar. Andererseits ist auch die Beteiligung der (aktiven) Versicherten an einem positiven Ergebnis ein wichtiger Bestandteil der Leistungspolitik vieler Einrichtungen. In diesem Spannungsverhältnis und unter Berücksichtigung der Eigenverantwortung der Einrichtungen ist auch die Äufnung der Wertschwankungsreserve zu betrachten.

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