Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 69 Seiten

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In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass Einrichtungen bei gutem Renditeverlauf sehr schnell Leistungsverbesserungen vornehmen und der Äufnung der Sollwertschwankungsreserve nicht erste Priorität einräumen. Artikel 46 eröffnet die Möglichkeit, in einem gewissen Rahmen Leistungsverbesserungen vorzunehmen. Mit der Regelung wird dem Spannungsverhältnis zwischen einer Beteiligung der (aktiven) Versicherten am positiven Ergebnis und der Sicherung des finanziellen Gleichgewichts Rechnung getragen.

Art. 48a Abs. 1 Bst. d und Abs. 3 Verwaltungskosten

Zusätzlich zu den Verwaltungskosten, den Kosten für die Vermögensverwaltung sowie für Marketing und Werbung verlangt der neue Buchstabe d in der Betriebsrechnung künftig auch die Ausweisung der Kosten für Makler- und Brokertätigkeit. Es handelt sich dabei um eine von der Subkommission BVG vorgeschlagene und von der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates gutgeheissene Massnahme. Separat ausgewiesen werden müssen somit neu die Kosten, welche die Vorsorgeeinrichtung für Makler- und Brokertätigkeit aufwendet.

Der neue Absatz 3 beschäftigt sich mit dem Problem, dass die Vermögensverwaltungskosten nicht immer vollständig ausgewiesen werden können, da gewisse Finanzprodukte nicht sämtliche Kosten transparent darstellen. Gerade die während der Abstimmung über den Umwandlungssatz geführte Diskussion zur Höhe der Vermögensverwaltungskosten hat gezeigt, dass in diesem Bereich keine zufriedenstellende Transparenz herrscht und damit auch die tatsächliche Höhe der Vermögensverwaltungskosten nicht eruierbar ist. Ein Verbot, in solche intransparenten Produkte zu investieren, ist nicht realistisch, da ihr Anteil am Markt sehr hoch ist. Zudem entziehen sich viele aufgrund ihrer ausländischen Herkunft einer Einflussnahme. Immerhin müssen die Vermögensteile, die in solchen intransparenten Produkten angelegt sind, im Anhang der Jahresrechnung separat ausgewiesen werden. Das oberste Organ wird verpflichtet, diese Situation jährlich zu analysieren und über die Weiterführung dieser Anlagepolitik zu entscheiden.

Art. 48b Information der Vorsorgewerke

Es hat sich gezeigt, dass die Bestimmung von Artikel 48b in der Praxis nur ungenügend umgesetzt wird. Ein Grund dafür ist die zu allgemein gehaltene Formulierung, dass die „massgebenden“ Grundlagen für die Berechnung der Beiträge, der Überschussbeteiligung sowie der Versicherungsleistungen bekannt gegeben werden müssen. Gerade im Bereich der Risikoprämien lassen sich die Grundlagen der Berechnung kaum in nachvollziehbarer Form darlegen. Die Risikoprämien werden von den Versicherungsgesellschaften mit komplexen Berechnungsmodellen erarbeitet, die aus Konkurrenzgründen unter das Geschäftsgeheimnis der einzelnen Gesellschaften fallen. Die Überprüfung und Nachvollziehbarkeit dieser Berechnungen liegt im Kompetenzbereich der Finanzmarktaufsicht FINMA. Der Betriebsrechnung der Lebensversicherungen (Rundschreiben FINMA 2008/36 Betriebsrechnung berufliche Vorsorge) kann der Anteil entnommen werden, mit der die betreffende Lebensversicherungsgesellschaft insgesamt im Bereich berufliche Vorsorge (Kollektivversicherungsgeschäft) beteiligt ist, nicht jedoch, wie viel auf eine einzelne Vorsorgeeinrichtung entfällt.

Neu werden diejenigen Informationen verlangt, die für die Versicherten von unmittelbarem Interesse sind. So müssen gemäss Absatz1 dem Vorsorgewerk die bezahlten Prämien pro Vorsorgeeinrichtung und pro eigenes Vorsorgewerk, aufgeschlüsselt nach Spar-, Risiko- und Kostenanteil, mitgeteilt werden.

Weiter ist dem Vorsorgewerk gemäss Absatz 2 der insgesamt der Vorsorgeeinrichtung anfallende Betrag der Überschussbeteiligung, der Verteilschlüssel innerhalb der Vor-

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