Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 69 Seiten
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sorgeeinrichtung sowie der konkrete Betrag, der auf das Vorsorgewerk entfällt, mitzuteilen. Aufgrund dieser Informationen können sich die Versicherten ein Bild ihrer Situation machen und auch Vergleiche mit anderen Einrichtungen anstellen.
Absatz 3 wird aufgehoben. Die Bestimmung, wonach der jeweils letzte Bericht des Experten für berufliche Vorsorge die Grundlage der Information der Vorsorgewerke durch die Vorsorgeeinrichtung gemäss Artikel 65a Absatz 3 BVG (Informationen über Kapitalertrag, versicherungstechnischen Risikoverlauf, Verwaltungskosten, Deckungskapitalberechnung, Reservebildung und Deckungsgrad) bildet, erwies sich als zu wenig gehaltvoll: Zum einen enthält dieser Bericht nicht zwingend Aussagen zu allen genannten Punkten, zum anderen wird er nicht jedes Jahr erstellt. Viele dieser Angaben finden sich zudem bereits in der Jahresrechnung. Dabei ist auch klar, dass Aussagen zu Deckungskapitalberechnung, Deckungsgrad und Reservenbildung immer gestützt auf eine Berechung des Experten für berufliche Vorsorge erfolgen.
Art. 48c Information der Versicherten
Der Inhalt von Artikel 48c wird vollständig geändert. Die bisherige Bestimmung hielt analog zu Artikel 48b Absatz 3 fest, dass Grundlage der Information der Versicherten durch die Vorsorgeeinrichtung gemäss Artikel 86b Absatz 2 zweiter Satz BVG (s.o.) der jeweils letzte Bericht des Experten für berufliche Vorsorge ist. Für die Streichung gilt somit die gleiche Begründung wie zuvor bei Absatz 3 von Artikel 48b (siehe oben).
Neu wird daher in Artikel 48c festgelegt, wie die Informationen nach Artikel 48b gegenüber den einzelnen Versicherten auszuweisen sind: Diejenigen Informationen, welche die Vorsorgeeinrichtung betreffen, sind in der Jahresrechnung aufzuführen, diejenigen Informationen, welche das Vorsorgewerk betreffen, sind dem Versicherten auf Anfrage hin schriftlich mitzuteilen.
Art. 48d (aufgehoben)
Die Grundsätze für die Verteilung der Überschüsse sind bereits in Artikel 48b BVG umfassend geregelt, weshalb Artikel 48d Absatz 1 aufgehoben wird.
Absatz 2 besagte, dass jährlich eine kommentierte nachvollziehbare Abrechnung über die Berechnung und Verteilung der Überschussbeteiligung zu erstellen ist. In der Praxis hat sich gezeigt, dass eine nachvollziehbare Abrechnung ohne enormen Aufwand praktisch nicht möglich ist. Ebenso kann die Frage, wieweit der Begriff „nachvollziehbar“ zu definieren ist, nicht befriedigend beantwortet werden.
2b. Abschnitt: Integrität und Loyalität der Verantwortlichen
Der Gliederungstitel vor Artikel 48f ff. wird angepasst, da die nachfolgenden Artikel nicht nur die Vermögensverwalter betreffen, sondern die Integrität und Loyalität sämtlicher mit der Führung und Verwaltung einer Vorsorgeeinrichtung betrauter Personen thematisiert wird.
Art. 48 f Anforderungen an Geschäftsführung und Vermögensverwaltung
Geschäftsführer und Vermögensverwalter nehmen eine zentrale Rolle bei den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ein. Zwar hat das paritätisch zusammengesetzte oberste Organ die Hauptleitung einer Vorsorgeeinrichtung inne, besteht aber in der Regel nicht nur aus Fachleuten. Deshalb delegiert es praktische Leitungsaufgaben häufig an Spezialisten: Geschäftsführer leiten die Einrichtungen im operativen Tagesgeschäft, Vermögensverwalter lenken die Geschicke der Einrichtung und somit sämtlicher Versicherten in finanzieller Hinsicht. Auch an diese beiden Personenkreise müssen deshalb erhöhte Anforderungen gestellt werden.
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