Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 69 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 30Fedlex · Erläuternder Bericht

Wer die Geschäftsführung einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge ausüben will, muss gemäss Absatz 1 über eine entsprechende Ausbildung und gründliche Kenntnisse verfügen. Eine entsprechende Ausbildung weist sicherlich ein Pensionskassenleiter mit eidg. Diplom oder ein/e Verwaltungsfachmann/-frau mit eidg. Fachausweis auf. Daneben existieren aber auch andere Ausbildungen innerhalb oder ausserhalb des Bereichs der 2. Säule, die zur Geschäftsführung befähigen. Um die Gefahr einer zu grossen Einschränkung zu vermeiden, wird in der Verordnung daher darauf verzichtet, eine spezifische Ausbildung vorzuschreiben.

Wer als interner Vermögensverwalter tätig sein will, muss gemäss Absatz 2 dazu befähigt sein und die Erfordernisse gemäss Artikel 51b (guter Ruf, einwandfreie Geschäftstätigkeit, keine Interessenkonflikte) erfüllen. Als intern gilt ein Vermögensverwalter, wenn er selber Mitglied des paritätischen Organs oder Arbeitnehmer der Stifterfirma oder der Einrichtung der beruflichen Vorsorge ist.

Als externe Vermögensverwalter dürfen nur direkt der FINMA unterstellte Vermögensverwalter tätig sein, d.h. Banken, Effektenhändler, Fondsleitungsgesellschaften, Vermögensverwalter schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen und Versicherungen. Die Tatsache, dass die berufliche Vorsorge eine obligatorische Versicherung darstellt und grosse Summen treuhänderisch verwaltet werden, rechtfertigt strenge Anforderungen an die Vermögensverwalter. Mit dieser Bestimmung soll eine qualifizierte und professionelle Vermögensverwaltung sichergestellt werden.

Die Übertragung der Vermögensverwaltung an Unternehmen mit Sitz im Ausland ist in beschränktem Mass erlaubt: Solche Mandate dürfen sich nur auf Teilaufgaben der Vermögensverwaltung beziehen, d.h. die Gesamtverantwortung muss in der Schweiz angesiedelt sein. Zudem muss die ausländische Vermögensverwaltung einer Aufsicht unterstehen, die der schweizerischen gleichwertig ist. Hierbei kann auf die Praxis der Finanzmarktaufsicht im Zusammenhang mit Artikel 13 Absatz 4 Kollektivanlagegesetz verwiesen werden. Weiter muss sichergestellt werden, dass die Verträge betreffend die delegierten Aufgaben schweizerischem Recht unterliegen und der Gerichtsstand in der Schweiz ist.

Art. 48g Prüfung der Integrität und Loyalität der Verantwortlichen

Absatz 1 hält fest, dass die Prüfung der Integrität und Loyalität gemäss Artikel 51b Absatz1 regelmässig bei der Gründung einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge erfolgt (Art. 13 BVV 1).

Bei späteren Wechseln innerhalb des obersten Organs, der Geschäftsführung und der Vermögensverwaltung muss die Aufsichtsbehörde informiert werden. Diese prüft die Gewähr diesfalls nicht mehr systematisch, da der Aufwand dafür zu gross wäre. Eine Gewährsprüfung erfolgt nur noch bei besonderen Umständen. Dazu gehören insbesondere das Vorliegen eines offenkundigen Missstandes, ein Vorfall oder eine Meldung der Revisionsstelle (Art. 36 Abs. 2).

Art 48h Vermeidung von Interessenkonflikten

Absatz 1 präzisiert Artikel 51b Absatz 2 BVG, indem er festhält, dass Personen, die im obersten Organ, in der Geschäftsführung und in der Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung tätig sind, in keinem systematischen sprich dauerhaften Interessenkonflikt stehen dürfen. Der letzte Satz von Absatz 1 erwähnt als zwei Beispiele solcher Dauerverträge den Vermögensverwaltungsauftrag sowie den Geschäftsführungsauftrag.

Bei der Gründung der Einrichtung wird diese Prüfung erstmalig durch die zuständige Aufsichtsbehörde durchgeführt, da die erste ordentliche Prüfung der Revisionsstelle

30/69 Erläuternder Bericht zur Vernehmlassung