Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 69 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 31Fedlex · Erläuternder Bericht

erst nach Erstellung der ersten Jahresrechnung erfolgt, d.h. nach über einem Jahr. Der Schutz der Versicherten muss aber bereits ab dem ersten Tag sichergestellt werden.

In der Praxis hat sich gezeigt, dass insbesondere Doppelfunktionen sehr problematisch sind. Übt eine Person eine Funktion in der Vorsorgeeinrichtung aus und ist zugleich auch direkt oder indirekt Vertragspartner der Vorsorgeeinrichtung (z.B. für die Geschäftsführung, Vermögensverwaltung oder Beratung), führt dies automatisch zu unerwünschten Interessenkonflikten. Absatz 2 untersagt daher den Abschluss von Dauerverträgen mit natürlichen oder juristischen Personen, die selber oder mit Entscheidungsträgern im obersten Organ vertreten sind oder an denen Mitglieder des obersten Organs wirtschaftlich berechtigt sind. Ein Dauervertrag unterscheidet sich von anderen einfachen Vertragsverhältnissen dadurch, dass zumindest seine typische Hauptleistungspflicht in dem Sinne auf Dauer angelegt ist, als sie nicht durch ihre Erfüllung untergeht, sondern so lange zu erfüllen ist, bis der Vertrag durch Zeitablauf, Kündigung oder aus einem anderen Grunde zu Ende geht.

Nicht verboten sind Einzelgeschäfte, die dann aber unter die Beschränkung von Artikel 51c BVG fallen.

Absatz 3 beschränkt die Dauer von Verträgen, welche die Vorsorgeeinrichtung zur Durchführung der beruflichen Vorsorge abschliesst, auf fünf Jahre. In der Praxis wurde festgestellt, dass Vorsorgeeinrichtungen langfristige Verträge eingegangen sind, die sich zu deren Nachteil erwiesen. Von solchen Verträgen profitierten dabei Personen, die einerseits eine Funktion bei der Vorsorgeeinrichtung ausübten und andererseits in irgendeiner Form an Gesellschaften beteiligt waren, die solche Verträge mit der Vorsorgeeinrichtung abgeschlossen hatten. Gemeint sind etwa die Vergabe von Vermögensverwaltungsaufträgen, Geschäftsführungsaufträgen oder Beratungsmandaten.

Art. 48i Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden

Artikel 51b BVG bzw. Artikel 48h BVV2 verlangen, dass die mit der Geschäftsführung oder Verwaltung betrauten Personen in keinem systematischen oder organisatorischen Interessenkonflikt stehen und keine Daueraufträge mit sich selber oder Firmen, an denen sie beteiligt sind, abschliessen.

Im Einzelfall kann es vorkommen, dass die Vorsorgeeinrichtung ein einzelnes Geschäft mit einem Mitglied des obersten Organs, der Geschäftsführung oder der Vermögensverwaltung abschliesst und somit vorübergehend ein Interessenkonflikt entsteht. Bei solchen Rechtsgeschäften müssen gemäss Absatz 1 immer Konkurrenzofferten eingeholt werden und muss bei der Vergabe volle Transparenz herrschen, so dass im Nachhinein eine einwandfreie Prüfung durch die Revisionsstelle erfolgen kann.

Entsprechende Rechtsgeschäfte sind gemäss Absatz 2 in der Jahresrechnung offenzulegen. Es ist zu begründen, weshalb das Geschäft mit einer bei der Vorsorgeeinrichtung involvierten Person abgeschlossen wurde und dass es - wie von Artikel 51b Absatz 2 Satz 1 BVG verlangt - im Interesse der Versicherten liegt.

Absatz 3 definiert die nahestehenden Personen gemäss Artikel 51c Absatz 2.

Art. 48j Verbot von Eigengeschäften

Bis anhin erlaubte Artikel 48f unter bestimmten Bedingungen Eigengeschäfte. Die Abgrenzung zwischen erlaubten Eigengeschäften (z.B.: Parallel running, nicht zum Nachteil der Vorsorgeeinrichtung) und verbotenen Eigengeschäften (z.B.: Front running) erwies sich in der Praxis als zu ungenau. Zudem ist nicht einzusehen, weshalb gewisse Eigengeschäfte erlaubt sein sollen und andere nicht. Wer für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge Vermögen verwaltet, soll daneben nicht auch noch Eigengeschäf-

31/69 Erläuternder Bericht zur Vernehmlassung