Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 69 Seiten
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te betreiben. Den Vermögensverwaltern werden deshalb folgende Verhaltensweisen untersagt: Das Front, Parallel und After running (Vorlaufen, Mitlaufen, Nachlaufen zu Kundengeschäften), das Handeln mit den gleichen Titeln wie die Vorsorgeeinrichtung, sofern dieser daraus ein Nachteil entstehen kann. Damit verbunden ist eine Verpflichtung der Vermögensverwalter, die nötigen organisatorischen Massnahmen zu treffen (z.B. chinese walls) und die nötige Vorsicht zu entwickeln. Dazu gehört, dass entsprechende Geschäfte ausreichend dokumentiert sind und die getroffenen organisatorischen Massnahmen nachweisbar getroffen werden.
Untersagt ist weiter auch das Umschichten von Depots ohne ein Kundeninteresse.
Art. 48k Abgabe von Vermögensvorteilen
Absatz 1 hält fest, dass Personen und Institutionen, die mit der Geschäftsführung und Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung oder mit der Anlage und Verwaltung von Vorsorgevermögen betraut sind, sämtliche Vermögensvorteile, die sie im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Tätigkeit für die Vorsorgeeinrichtung von Dritten erhalten, der Vorsorgeeinrichtung abzuliefern haben. Dieser Grundsatz ergibt sich im Prinzip bereits aus dem Auftragsrecht (Artikel 400 Abs. 1 OR) und dem Arbeitsrecht (Artikel 321b Abs. 1 OR) und wurde durch ein Urteil des Bundesgerichts (BGE 132 III 460) bestätigt. Er wird hier nochmals verdeutlicht. Die Ablieferungspflicht soll zwingender Natur sein, d.h. auch nicht mittels anders lautender vertraglicher Bestimmungen abgeändert werden können. Neu werden auch Banken dieser Regelung unterworfen. Nicht betroffen davon sind Bagatell- und übliche Gelegenheitsgeschenke.
In Absatz 2 wird der Umgang mit Entschädigungen von externen Personen und Institutionen geregelt: Diese müssen beim ersten Kundenkontakt über die Art und Herkunft sämtlicher Entschädigungen informieren und mittels Vereinbarung die Modalitäten der Entschädigung regeln. Diese Vereinbarung muss gegenüber der Vorsorgeeinrichtung offengelegt werden. Artikel 48k BVV2 geht inhaltlich weiter als Artikel 48a Absatz 1 lit. d, der lediglich die direkten Kosten, welche die Vorsorgeeinrichtung aufwendet, berücksichtigt. Artikel 48k umfasst auch Entschädigungen, die von Dritten an Vermittler bezahlt werden (indirekte Kosten), z.B. wenn eine Vermögensverwaltungsfirma oder eine Bank einem Vermittler eine Entschädigung für die Aquisition einer Vorsorgeeinrichtung als Kundin bezahlt. Darüber hinaus ist es dem Makler untersagt, zusätzliche volumen-, wachstums- oder schadenabhängige Entschädigungen anzunehmen.
Art. 48l Offenlegung
Absatz 1 hält fest, dass Mitglieder des obersten Organs, der Geschäftsführung, der Vermögensverwaltung oder der Verwaltung ihre Interessenverbindungen gegenüber der Revisionsstelle offenzulegen haben. Diese Offenlegung umfasst auch die Bekanntgabe von Beteiligungen und wirtschaftlichen Berechtigungen an Unternehmen.
Zudem haben Personen und Institutionen, die mit der Geschäftsführung und Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung oder mit der Anlage und Verwaltung des Vorsorgevermögens betraut sind, jährlich dem obersten Organ schriftlich zu bestätigen, ob und welche Vermögensvorteile sie erhalten und dass sie diese der Vorsorgeeinrichtung abgeliefert haben (Abs. 2).
Art. 49a Abs. 2 Bst. c
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung: Die Vorschriften zur Integrität und Loyalität sind neu in den Artikeln 48f – l, weshalb der Verweis in Buchstabe c von Absatz 2 entsprechend anzupassen ist.
32/69 Erläuternder Bericht zur Vernehmlassung