Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 69 Seiten

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Absatz 3 schreibt der Stiftung gegenüber ihren Anlegern den Grundsatz zur Gleichbehandlung vor. Die Stiftungsfreiheit nach Absatz 1 hinsichtlich der Aufnahme als Anleger geht indes vor, zumal Beitrittssuchende noch keine Anleger sind. Im Übrigen soll jedoch Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt werden. Gerade im Bereich der Gebührenerhebung ist etwa zulässig, volumenabhängige Gebührenstrukturen vorzusehen, wonach an Anleger, die mit einem bestimmten Mindestbetrag in einer Anlagegruppe über einen bestimmten Zeitraum hinweg investiert sind, Gebühren rückerstattet werden. Der Gleichheitssatz scheint dabei nicht verletzt, wenn die von den Anlegern verursachten Kosten angemessen berücksichtigt werden und keine Quersubventionierung von Anleger mit reduziertem Gebührensatz stattfindet.

2. Abschnitt: Anlegerversammlung

Art. 3 Einberufung und Durchführung

Die Anlegerversammlung wird durch die Vertreter der Anleger gebildet. Für die Einberufung und Durchführung erklärt Absatz 1 die Vorschriften zur Aktiengesellschaft sinngemäss als massgeblich. So ergibt sich aus Artikel 699 OR etwa, dass mindestens jährlich eine ordentliche Anlegerversammlung innert sechs Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres stattfinden muss. Ferner nennt Artikel 699 Absätze 1 bis 3 OR auch die Voraussetzungen für eine ausserordentliche Anlegerversammlung, einschliesslich des Einberufungsrechts der Anleger. Für die Form der Einberufung und die erforderlichen Massnahmen ist an die Artikel 700 und 702 OR anzulehnen. Artikel 703 OR bildet Richtschnur für die Abstimmungen. Massgebend für die Stimmenanzahl ist die Beteiligungsquote am Anlagevermögen. Wenn die Statuten es vorsehen, scheint zulässig, dass für Beschlüsse über Angelegenheiten, die nur einzelne Anlagegruppen betreffen, das Stimmrecht ausschliesslich den an den betreffenden Anlagegruppen beteiligten Anlegern zukommt.

Anleger, die (noch) keine Ansprüche halten, sondern lediglich Kapitalzusagen abgegeben haben (Art. 2 Abs. 2), sind zwar an der Versammlung teilnahmeberechtigt und müssen dementsprechend die Einladung inkl. Traktanden erhalten. Ferner stehen ihnen die weiteren Informations- sowie die Auskunftsrechte gemäss Abschnitt 11 zu. Hingegen kommt ihnen mangels Beteiligungsquote (Absatz 2) kein Beschluss- und Wahlrecht zu.

Art. 4 Befugnisse der Anlegerversammlung

Die Anlegerversammlung ist gemäss Artikel 53h BVG das oberste Organ der Stiftung. Der Kompetenzkatalog von Absatz 1 weist ihr dementsprechend die wichtigsten Aufgaben zu, vornehmlich auch die Regelungsbefugnisse sowie die Wahl des Stiftungsrates. Angeknüpft wird dabei an die bisherige Praxis. Noven stellen die Befugnisse in den Buchstaben f und g dar: Wichtige Verträge im Sinne von Buchstabe g sind namentlich solche von finanziell oder strategisch hoher Tragweite für die Tochtergesellschaft oder solche mit der Gefahr von Interessenkonflikten der Entscheidungsträger.

Hintergrund der Regelung von Absatz 2 bildet u.a., dass der Anlegergemeinschaft als oberstem „legiferierendem“ Organ gleich nach Gründung und für die Aufbauphase die Möglichkeit eingeräumt werden soll, Korrekturen vorzunehmen. Angemessen Rechnung getragen wird durch dieses Vorgehen auch den Anforderungen von Artikel 53h Absatz 3 und Artikel 53i Absatz 1 BVG, welche die Regelungsbefugnis zur Organisation und zur Anlage der Anlegerversammlung übertragen. Dieser Regelungshoheit wird entsprochen, indem die erste - ordentliche oder ausserordentliche - Anlegerversammlung die vom Stifter erlassenen Statuten und das Stiftungsreglement bestätigen oder ablehnen und letzterenfalls eine Anpassung fordern kann. So könnten die Anleger beispielsweise nach dem Gründungsakt darauf hin wirken, vom Stifter anlässlich der

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