Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 69 Seiten
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Loyalität in der Vermögensverwaltung und der Prüfung der Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden auf die Interessenwahrung der Anlagestiftung (Art. 52c Abs. 1 Bst. c und g BVG), obliegen der Revisionsstelle u.a. auch die Berichterstattungs- und Erläuterungspflichten gemäss Art. 52c Abs. 2 und 3 BVG.
Der Rechtssicherheit halber ordnen die Absätze 2 bis 4 der Revisionsstelle ferner ausdrücklich eine Reihe von Aufgaben zu, die sich durch die Besonderheit einer Anlagestiftung ergeben oder die bei deren Immobilienanlagegruppen stark ins Gewicht fallen. Aus Absatz 3 resultiert, dass sie gegebenenfalls die Begründungen bei Liegenschaftstransaktionen beurteilen muss, die vom Schätzungswert abweichen (analog Art. 92 Abs. 4 KKV). Dasselbe gilt für die Begründung, wenn der bei einer Liegenschaft in der Jahresrechnung ausgewiesene Wert nicht mit dem Schätzungswert übereinstimmt (analog Art. 93 Abs. 4 KKV).
Der Revision obliegt auch die Prüfung der Organisation, einschliesslich der Detailorganisation. Sie hat gemäss Art. 52c Abs. 1 Bst. b BVG die Organisation der Anlagestiftung auf die Konformität mit den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zu überprüfen. Sie erstattet dem obersten Organ darüber einen Bericht, den die Stiftung der Aufsicht zustellt (Art. 52c Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 52a Abs. 2 analog und Art. 62a Abs. 1 BVG). Zur Organisationsprüfung zählen auch die Rechtskonformitätsprüfung der organisationsspezifischen Stiftungserlasse (Artikel 15) sowie Verträge. Zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten und unnötigem Arbeitsaufwand drängt sich auf, dass sich die Aufsicht primär auf die Prüfung der Organisation im Rahmen der Statuten und des Reglementes beschränkt und für die Organisationsdetails auf die Prüfung der Revisionsstelle abstellen darf. Die Bestimmung von Absatz 5 hält insofern fest, dass die Aufsicht die Revision anweisen kann, die ordentliche Prüfung bei einer Anlagestiftung gegebenenfalls zu ergänzen und eine detailliertere Prüfung vorzunehmen. Die Aufsicht kann hierfür namentlich verlangen, dass der Prüfbericht der Revisionsstelle sich auch über spezielle Organisationsreglemente (Artikel 15), massgebliche Verträge (Artikel 7 Absatz 4) und die EDV ausspricht und darlegt, ob die Organisation für die betreffende Stiftung ausreichend erscheint (Artikel 6 Absatz 2), ob die Aufgaben der Entscheidungsträger zureichend und klar geregelt sind (Artikel 15 Absatz 2 und 3), um Kompetenzkonflikte auszuschliessen, ob genügend Kontrollmechanismen (Artikel 10 Absatz 3) vorliegen und ob die massgeblichen Verträge und Spezialreglemente mit Statuten und Reglement sowie dem übrigen Recht übereinstimmen. Es liegt gemäss Absatz 5, Schlusssatz im pflichtgemässen Ermessen der Aufsicht zu entscheiden, ob sich nach Einsicht in den Revisionsbericht eine - allenfalls auch punktuelle - eigenständige Prüfung der Detailorganisation, einschliesslich der diesbezüglichen Reglemente, im Lichte von Artikel 62 BVG aufdrängt. Selbstredend kann sie jederzeit, etwa bei Mängelhinweisen, Prüfungen vornehmen bzw. die Revisionsstelle gestützt auf Absatz 5 zu ergänzenden Prüfungen veranlassen.
5. Abschnitt: Schätzungsexperte
Art. 11 Schätzungsexperten
Die für Immobilienanlagestiftungen- und -gruppen erforderlichen Schätzungsexperten müssen ausreichend qualifiziert (Absatz 3), also nach Ausbildung und Erfahrung zur Erfüllung ihrer Aufgaben befähigt sein. Ferner müssen sie unabhängig sein und über einen guten Ruf verfügen.
Bei Auslandimmobilienanlagen drängt sich häufig die Kooperation mit ausländischen, mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Schätzern auf. Absatz 2 ermöglicht dies der Stiftung bzw. den Schweizer Schatzungsexperten, wobei die ausländischen Schätzer
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