Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 69 Seiten

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5 Erläuterung zur Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV)

Einleitende Bemerkungen

Die Anlagestiftungen werden durch die Strukturreform mit einem eigenen Titel ins BVG aufgenommen (Art. 53g bis 53k). Buchstabe k von Art. 53 BVG enthält eine Delegationsnorm an den Bundesrat, Ausführungsbestimmungen zu erlassen über

- den Anlegerkreis;

- die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens;

- die Gründung, Organisation und Aufhebung;

- die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision;

- die Anlegerrechte.

Die entsprechenden Regelungen werden in einer neuen Verordnung erlassen. Die neuen Bestimmungen stellen eine erstmalige Kodifizierung dar, orientieren sich jedoch im Wesentlichen an der bisher bestehenden Praxis.

1. Abschnitt: Anlegerkreis und Anlegerstatus

Art. 1 Anlegerkreis

Die Umschreibung der anlageberechtigten Einrichtungen von Artikel 1 erfasst steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und ihnen nahe stehende Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen. Dazu gehören Vorsorgeeinrichtungen privaten und öffentlichen Rechts, Freizügigkeitsstiftungen, Auffangeinrichtung, Sicherheitsfonds, Anlagestiftungen, Finanzierungsstiftungen, Bankstiftungen im Rahmen der Säule 3a und patronale Wohlfahrtsfonds, wenn ihre Mittel dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen.

Bei der Anlagestiftung können ferner der eidgenössischen Finanzmarktaufsicht unterstellte Kollektivanlagen, etwa Fondsleitungsgesellschaften „stellvertretend“ für von ihnen aufgelegten Anlagefonds, Geld anlegen, sofern sich ihr Anlegerkreis ausschliesslich und nachweislich auf steuerbefreite Berufsvorsorgeeinrichtungen beschränkt. Die Formulierung von Artikel 1 gibt den Maximalrahmen vor. Die Anlagestiftung kann den Anlegerkreis in den Statuten weiter einschränken, wie etwa bei konzernnahen Anlagestiftungen.

Art. 2 Anlegerstatus

Ähnlich der Genossenschaft (Art. 840 OR) haben Beitrittswillige zuhanden des Stiftungsrates oder der Geschäftsführung - je nach reglementarischer Regelung - ein schriftliches Beitrittsgesuch zu stellen, in dem sie üblicherweise auch die Stiftungserlasse im Sinne von Artikel 35 Absatz 1 als verbindlich anerkennen. Der Stiftungsrat bzw. die Geschäftsführung prüfen das Gesuch und entscheiden darüber, ob die Voraussetzungen für den Beitritt als Anleger erfüllt sind. Die Stiftung kann - anders als etwa im Genossenschaftsrecht - den Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen, sofern die Stiftungssatzungen nicht etwas anderes vorsehen. Damit wird der Anlegerversammlung frei gestellt, wie sie die Aufnahme neuer Anleger gestalten will. Rechtlich vorgeschrieben werden lediglich Anforderungen an die Aufnahme, hingegen keine Zwangsaufnahme.

Art. 2 Abs. 2 regelt den Status als Anleger. Nach Rückgabe sämtlicher Ansprüche gehen dieser Status und die damit verbundenen Rechte verloren (Absatz 2).

36/69 Erläuternder Bericht zur Vernehmlassung