Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 69 Seiten

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Gründung in den Statuten festgelegte Delegationen an den Stiftungsrat, etwa zum Erlass von Anlagerichtlinien, rückgängig zu machen.

Absatz 2 ist in erster Linie deklaratorische Bedeutung beizumessen. Unter „deklaratorisch“ ist zu verstehen, dass die genannten Erlasse bereits in Kraft sind und eine Zustimmung der Anleger folglich nicht konstitutiv wirkt. Auch eine Ablehnung darf die Bestimmungen nicht sofort ausser Kraft setzen, andernfalls wären Rechtssicherheit und einwandfreie Geschäftstätigkeit in Frage gestellt. Eine Ablehnung muss indessen die Konsequenz nach sich ziehen, dass der Stiftungsrat eine Anlegerbefragung durchführt und innerhalb weniger Monate erneut eine Anlegerversammlung einberuft, der er eine ihren Vorstellungen entsprechende, modifizierte Fassung von Statuten (gemeint sind hier Vorschläge zu Statutenänderungsanträgen an die Aufsicht) und Stiftungsreglement zur Abstimmung vorlegt. Andernfalls müsste er, abgesehen von der Abwahlmöglichkeit, gewärtigen, dass ihn die Anleger – allenfalls durch eine ausserordentliche Anlegerversammlung – zu diesem Vorgehen zwingen.

3. Abschnitt: Stiftungsrat

Art. 5 Zusammensetzung und Wahl

Die Mehrheit der Stiftungsratsmitglieder soll vom obersten Organ der Stiftung, von der Anlegerversammlung, gewählt werden (Absatz 2). Insofern bedarf es mindestens dreier Personen im Stiftungsrat (Absatz 1), wenngleich diese Zahl im Regelfall höher liegen dürfte.

Die Wahl des Stiftungsratspräsidenten regelt die Verordnung nicht, sondern überlässt diese Regelung der Anlegerversammlung.

Art. 6 Aufgaben

Im Sinne einer Generalklausel nimmt Absatz 1 die Kompetenzabgrenzung so vor, dass dem Stiftungsrat sämtliche Aufgaben und Befugnisse zukommen, die nicht durch Gesetz und Satzungen der Anlegerversammlung zugeteilt wurden. Im Vordergrund stehen dabei sämtliche Exekutivaufgaben. Ausnahme bilden die Regelungsbefugnisse aus Artikel 13 Absatz 3.

Absatz 2 erwähnt ausdrücklich, dass der Stiftungsrat für eine ausreichende Betriebsorganisation sorgen muss. Aufbau- und Ablauforganisation müssen klar und ausreichend sein, eine genügende Kontrolle (Art. 7 Abs. 3) und Infrastruktur vorliegen, etwa auch eine angemessene EDV. Im Regelfall werden die Statuten dem Stiftungsrat auch den Erlass des Organisationsreglementes für die Detailorganisation nach Artikel 15 übertragen (Artikel 13 Absatz 3), das als Grundlage für die Betriebsorganisation dient. Andernfalls müsste er bei mangelhafter Regulierung der Organisation gestützt auf Absatz 2 die notwendigen Schritte zu Verbesserungen (Organisationsreglementsänderungen) einleiten und vorübergehende Regelungslücken mittels Stiftungsratsbeschlüssen füllen.

Wann eine Betriebsorganisation ausreichend ist, beurteilt sich im Einzelfall nach Art und Verhältnissen der Stiftung. Bei unzureichender Organisation kann die Aufsicht die Verantwortlichen gestützt auf Artikel 62a Absatz 2 Buchstabe b BVG zu erforderlichen Massnahmen anhalten. Bei unzureichender Regelung der Detailorganisation kann sie aufgrund von Artikel 13 Absatz 2 eine Anpassung verlangen.

Art. 7 Delegation von Aufgaben

Absatz 1 erlaubt dem Stiftungsrat, Aufgaben auf Dritte zu übertragen. Vorbehalten bleiben jene Aufgaben, die das Gesetz – konkret Art. 53h Abs. 2 BVG – oder die Satzungen im Rahmen der Detailorganisationsregelung (Art. 15 Abs. 1) zwingend ins

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