Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 69 Seiten
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Pflichtenheft des Stiftungsrates selbst legen. Die Delegationsträger, deren Aufgaben und Kontrolle, werden normalerweise - mindestens in wesentlichen Zügen - im sog. Organisationsreglement zur Detailorganisation (Art. 15) geregelt. Im Regelfall werden die Statuten dem Stiftungsrat (Art. 13 Abs. 3) auch den Erlass der Regelung zur Detailorganisation gemäss Artikel 15 übertragen und er wird darin – auch als Basis für die Delegationsverträge - die Regelung zu den Delegationsträgern vornehmen, konform mit Artikel 7. Wird das Organisationsreglement durch die Anlegerversammlung erlassen, hat der Stiftungsrat bei mangelhafter Regulierung der Delegation und Delegationsträger gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 die notwendigen Schritte zu Verbesserungen (Organisationsreglementsänderungen) einzuleiten und vorübergehende Regelungslücken mittels Stiftungsratsbeschlüssen zu füllen.
Absatz 2 regelt die Qualifikationserfordernisse für die mit der Geschäftsführung und Verwaltung betrauten Personen. Er erfasst sämtliche Personen, auch den Stiftungsrat, soweit er Aufgaben selbst wahrnimmt. Ein Stiftungsratsmandat müsste mangels Qualifikation abgelehnt werden. Massstab bilden Artikel 51b Absatz 1 BVG sowie Artikel 48f BVV 2. Besonders hohe Anforderungen an Ausbildung und Berufserfahrungen sind an das Management von Anlagegruppen im alternativen Anlagesegment zu stellen.
Absatz 3 trägt dem Stiftungsrat auf, für ausreichende Kontrolle der übertragenen Aufgaben zu sorgen, was seiner Sorgfaltpflicht und Artikel 6 Absatz 2 bzw. Artikel 49a Absatz 1 BVV 2 entspricht. Er muss insofern für ein genügendes Kontrollsystem besorgt sein. Ihm verbleibt dabei immer die Gesamtverantwortung für das einwandfreie Funktionieren des Kontrollsystems. Die Kontrollorgane müssen nach Absatz 3 von den kontrollierten Funktionsträgern unabhängig sein (zur Unabhängigkeit des Stiftungsrates selbst vgl. Artikel 8). Dabei scheint es allerdings häufig nicht erforderlich, dass bei ausgelagerten Aufgaben bestimmte Kontrollaufgaben zwingend durch die Stiftung selbst oder eine andere juristische Person als die Delegationsnehmerin vorgenommen werden. Je nach Kontrollfunktion kann es im Einzelfall ausreichen, wenn die Compliance-Abteilung einer Firma, an welche Aufgaben übertragen wurden, bestimmte Kontrollaufgaben übernimmt und der Stiftung ausreichend Bericht erstattet. Bei vom Stiftungsrat delegierten Aufgaben innerhalb der Stiftung, etwa einer innerhalb der Stiftung implementierten Geschäftsführung, bedarf es im Normalfall zusätzlich zur Aufsicht durch übergeordnete Stiftungsinstanzen einer externen Überwachung durch einen Compliance Officer.
Im Falle eines Stiftungsratsausschusses liegt keine eigentliche Drittdelegation im Sinne von Absatz 1 vor. Das Unabhängigkeitserfordernis kann demzufolge entfallen.
Gemäss Absatz 4 sind sämtliche Delegationsverträge schriftlich auszufertigen. Die Verträge müssen mit den stiftungseigenen Vorschriften (z.B. Organisationsreglement) konform sein. Sie müssen auch immer die Anforderungen gemäss den Buchstaben a bis e gewährleisten: Bei der Übertragung von Vermögensverwaltungsaufgaben muss der Vertrag beispielsweise dafür sorgen, dass die Vorschriften über die Depotbank nach Artikel 12 eingehalten bleiben (Bst. a).
Die Übertragung der Vermögensverwaltung soll ferner ausschliesslich an Personen erfolgen, die der schweizerischen Finanzmarktaufsicht direkt unterstehen, mit Ausnahme von Vermögensverwaltungsmandaten von Immobilienanlagen (Bst. b). Diese Vorschrift will eine qualifizierte, professionelle Vermögensverwaltung sicherstellen. Eine Delegation von Vermögensverwaltungsaufgaben wird somit an Banken, Effektenhändler, Fondsleitungsgesellschaften, Vermögensverwalter schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen und Versicherungen erfolgen können.
Gemäss Buchstabe c soll der Delegationsvertrag sicherstellen, dass auch bei einer möglichen Subdelegation den Absätzen 2, 3 und 4 Buchstaben a und b entsprochen wird.
39/69 Erläuternder Bericht zur Vernehmlassung