Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 69 Seiten
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Art. 58a Abs. 3 Meldepflicht
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung: «Kontrollstelle» muss durch «Revisionsstelle» ersetzt werden, um den Wortlaut von Artikel 52a ff. BVG zu übernehmen.
Art. 59 Anwendbarkeit der Anlagevorschriften auf andere Einrichtungen der be-
ruflichen Vorsorge
Artikel 59 regelt die sinngemässe Anwendbarkeit der Anlagevorschriften für andere Einrichtungen der beruflichen Vorsorge. Gemäss Buchstabe c waren die Anlagebestimmungen sinngemäss auch für die Anlagestiftungen anwendbar. Neu werden die Anlagebestimmungen für diese Einrichtungen in einer separaten Verordnung geregelt, so dass der bisherige Buchstabe c gestrichen werden kann und der bisherige Buchstabe d (Sicherheitsfonds)zu Buchstabe c wird.
Art. 60f Beschwerdelegitimation des BSV
Bisher wurde die Beschwerdelegitimation des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) in Artikel 4a BVV 1 geregelt. Diese Verordnung wird komplett revidiert und befasst sich mit der Beaufsichtigung der Einrichtungen der beruflichen Vorsorge. Da das BSV keine Aufsichtsbehörde mehr ist, wird die Bestimmung über die Beschwerdelegitimation des BSV in die BVV 2 überführt. Das BSV ist weiterhin berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Gerichte und des Bundesverwaltungsgerichts beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Dies gestützt auf Artikel 89 Absatz 2 Bst. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG), gemäss dem ein Departement oder dessen untergeordnete Dienststellen zur Beschwerde berechtigt sind, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
Gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts können somit sowohl das BSV als auch die Oberaufsichtskommission Beschwerde (Art. 74 Abs. 4 BVG) erheben. Es können dabei divergierende Stellungnahmen resultieren. Die Oberaufsichtskommission wird die Fälle vorwiegend aus dem Blickwinkel der korrekten Aufsichtstätigkeit beurteilen. Beim BSV, das bei der Vorbereitung der Gesetzgebung beteiligt ist, steht demgegenüber die korrekte Gesetzesanwendung im Vordergrund.
Inkraftsetzung
Der Grossteil der Bestimmungen wird auf den 1. Januar 2012 in Kraft treten (Absatz 1). Absatz 2 zählt diejenigen Governance-Bestimmungen auf, welche bereits auf den 1. Juli 2011 in Kraft treten. Die Inkraftsetzung erfolgt Mitte 2011, damit allenfalls notwendige Massnahmen (z.B. Anpassung von Reglementen, Verträgen und Organisation der Vorsorgeeinrichtungen an die neuen Bestimmungen) bis spätestens zum 31. Dezember 2011 durchgeführt werden können. So kann sichergestellt werden, dass im Jahr 2012 im Rahmen der Prüfung der Jahresrechnung 2011 die Revisionsstellen auch die Einhaltung der neuen Bestimmungen zur Governance prüfen können.
33/69 Erläuternder Bericht zur Vernehmlassung