Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 69 Seiten

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Buchstabe d soll eine weitgehende Verschachtelung der Verantwortlichkeitsträger und entsprechende Intransparenz verhindern. Entsprechende Verschachtelungen würden rasche Reaktionsmöglichkeiten allenfalls erschweren.

Die Aufgabenübertragung an Gesellschaften mit Sitz im Ausland ist nach Absatz 5 in beschränktem Masse möglich. Es gelten dabei dieselben Anforderungen wie bei der Delegation an inländische Mandatsnehmer. Davon abweichend sollen sich solche Mandate jedoch auf Teilaufgaben der Vermögensverwaltung beschränken. Die Gesamtvermögensverwaltung soll in der Schweiz angesiedelt bleiben, zumal es für die Stiftungsverantwortlichen, die Revisionsstelle und die Aufsicht schwieriger ist, ins Ausland ausgelagerte Aufgaben zu überwachen. Im Streitfall soll ausdrücklich das schweizerische Gericht und Recht zum Zug kommen. Dies rechtfertigt sich abgesehen von der Nähe zur Stiftung nicht zuletzt durch die Tatsache, dass die schweizerischen Gerichte mit der beruflichen Vorsorge, deren Institutionen und Anlagen vertrauter sein dürften als ausländische Richter. Abweichend von Absatz 4 Buchstabe b muss der Vermögensverwalter einer der schweizerischen gleichwertigen Aufsicht unterstehen. Hierbei kann auf die entsprechende Praxis der FINMA nach Artikel 13 Absatz 4 der Kollektivanlagegesetzgebung abgestellt werden.

Art. 8 Vermeidung von Interessenkonflikten

Gestützt auf Artikel 53k Buchstabe c BVG knüpft Artikel 8 Absatz 1 an Bestimmungen der Artikel 51b und 51c BVG an und erklärt sie in Absatz 1 sinngemäss auf Anlagestiftungen anwendbar. Dasselbe gilt für einzelne Bestimmungen von Artikel 48h und 48i BVV 2. Die Auslegung von Artikel 51b und 51c BVG liesse allenfalls auch den Schluss zu, sie ohne diesen Verweis auf Hilfseinrichtungen anzuwenden. Diese Auffassung scheint u.a. durch Artikel 2 Absatz 4 BVV 1 untermauert. Einschränkend ist festzuhalten, dass gemäss Absatz 1 die Artikel 48h und 48i BVV 2 auf Anlagestiftungen nicht vollständig zur Anwendung gelangen. Artikel 2 Absatz 4 BVV 1 ist für die Aufsicht über Anlagestiftungen in diesem Sinne zu interpretieren. Aus Artikel 51b BVG wird auch die Pflicht zur ausreichenden Regelung von Ausstandspflichten abgeleitet.

Absatz 2 verlangt, dass maximal ein Drittel der Stiftungsratsmitglieder dem mit der Geschäftsführung (inkl. Administration und Vermögensverwaltung) betrauten Personenkreis angehören bzw. Vertreter entsprechender Mandatsnehmer sein dürfen. So scheint eine ausreichende Unabhängigkeit des Stiftungsrates noch gewährleistet. Andernfalls könnte er als oberstes Organ die Interessen der Anleger nicht mehr in allen Belangen objektiv vertreten und es bestünde bezüglich den dem Stiftungsrat unterstellten Delegationsträgern (Mandatsnehmer, Angestellte der Stiftung) die Gefahr der Selbstkontrolle. Diesem Risiko leistet auch der Schlusssatz von Absatz 2 Vorkehr, der solchen Mitgliedern den Ausstand in eigener Sache vorschreibt.

4. Abschnitt: Revisionsstelle

Art. 9 Voraussetzungen

Als Revisionsstelle können die in Artikel 52b BVG definierten Personen tätig werden.

Art. 10 Aufgaben

Absatz 1 deklariert für die Aufgaben der Revisionsstelle Artikel 52c BVG als sinngemäss anwendbar. Dazu zählt vornehmlich auch die Prüfung der Buchführung und der Jahresrechnung, ferner die Prüfung der Geschäftsführung in Bezug auf Übereinstimmung mit gesetzlichen, vertraglichen, statutarischen und reglementarischen Vorschriften, einschliesslich Spezialerlasse wie Organisationsreglement oder Anlagerichtlinien (Art. 52c Abs. 1 Bst. a und b). Neben der Prüfung der Vorkehren zur Sicherstellung der

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