Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 69 Seiten
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Verordnung vom 22. Juni 1998 über den Sicherheitsfonds BVG
Art. 3 Aufsicht
Diese Bestimmung wird angepasst, da der Sicherheitsfonds nach Artikel 64a Abs. 2 BVG neu von der Oberaufsichtskommission und nicht mehr vom BSV beaufsichtigt wird.
Art. 6 Abs. 2 zweiter Satz Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds
Der Vertrag, der das Verhältnis zwischen dem Stiftungsrat und der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds regelt, muss künftig der Oberaufsichtskommission und nicht mehr dem BSV zur Genehmigung vorgelegt werden.
Art. 7 Revisionsstelle und Experte für berufliche Vorsorge
Es handelt sich nur um eine redaktionelle Anpassung im Titel und im Text: «Kontrollstelle» wird durch «Revisionsstelle» ersetzt, damit die Terminologie mit Artikel 52a ff. BVG übereinstimmt.
Neu eingefügt wird ein Absatz 2 mit einer Regelung für den Experten für berufliche Vorsorge. Seit dem Jahr 2002 führt der Sicherheitsfonds Leistungsfälle zahlungsunfähiger Vorsorgeeinrichtungen selbst weiter. Damit trägt der Sicherheitsfonds gewisse versicherungstechnische Risiken selbst. Die Stiftung hat deshalb wie eine Vorsorgeeinrichtung einen Experten für berufliche Vorsorge gemäss Artikel 52a BVG zu beauftragen. Dieser soll die Aufgaben nach Artikel 52e BVG analog übernehmen.
Art. 8 Abs. 1 und 2 Berichterstattung
Abs. 1: Der Bericht der Revisionsstelle ist vom Stiftungsrat neu der Oberaufsichtskommission und nicht mehr dem BSV einzureichen. Inhaltlich wird Absatz 1 Artikel 52a Absatz 2 BVG angepasst.
Abs. 2: Nach Artikel 52a BVG hat das oberste Organ der Aufsichtsbehörde den Bericht der Revisionsstelle einzureichen. Dies ist nicht die Aufgabe der Revisionsstelle. Absatz 2 wird daher aufgehoben.
Art. 9 Abs. 3 Verzeichnis der Vorsorgeeinrichtungen
Da neu die Oberaufsichtskommission den Sicherheitsfonds beaufsichtigt, muss das Verzeichnis auch dieser zugänglich gemacht werden.
Art. 14 Abs.1
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Gestützt auf Artikel 56 Absatz 1 Bst. d BVG hat der Sicherheitsfonds der Auffangeinrichtung die Kosten für die Wiederanschlusskontrolle gemäss Artikel 11 Absatz 3 bis BVG zu ersetzen.
Art. 15 Beiträge für Zuschüsse und Entschädigungen
Die Änderung von Artikel 15 ist eine Folge der Änderung von Artikel 14 Absatz1.
Art. 17 Abs. 4 und 5 (neu) Meldung der Berechnungsgrundlagen für die Beiträ-
ge
Absatz 4 wird nur redaktionell angepasst: Aus «Kontrollstelle» wird «Revisionsstelle».
Neu eingefügt wird der Absatz 5. Im Rahmen der Beitragsabrechnung kann der Sicherheitsfonds von den ihm angeschlossenen Vorsorgeeinrichtungen als weitere Angabe den Anteil der BVG-Altersguthaben an den Austrittsleistungen, den Deckungsgrad und die Höhe des technischen Zinssatzes verlangen. Damit kann der Sicherheitsfonds die Leistungsrisiken im Insolvenzbereich besser abschätzen.
34/69 Erläuternder Bericht zur Vernehmlassung