Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 69 Seiten

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Art. 18 Abs. 1 Beitragssätze

Der Stiftungsrat des Sicherheitsfonds muss künftig der Oberaufsichtskommission (und nicht mehr dem BSV) die Beitragssätze zur Genehmigung unterbreiten.

Art. 21 Abs. 1 zweiter Satz und Art. 23 Abs. 3 zweiter Satz

Beide Artikel werden nur redaktionell angepasst: Aus «Kontrollstelle» wird «Revisionsstelle».

Art. 25 Abs. 2 Bst. b

Die bisherige Voraussetzung, wonach der Arbeitgeber mit der Prämienzahlung in Verzug sein muss, wird aufgehoben. Diese Voraussetzung hat nebst dem Erfordernis, wonach über den Arbeitgeber ein Konkurs- oder ein ähnliches Verfahren eröffnet sein muss, keine eigenständige Bedeutung.

Art. 26 Abs. 4 (neu)

Seit dem Jahr 2002 führt der Sicherheitsfonds Leistungsfälle zahlungsunfähiger Vorsorgeeinrichtungen selbst. Damit trägt er gewisse versicherungstechnische Risiken selbst. Der Sicherheitsfonds regelt die Einzelheiten bisher vertraglich mit den betroffenen Personen. Die bei der Führung des Rentnerbestandes offenen Fragen soll der Sicherheitsfonds in einem Reglement regeln können, das von der Oberaufsichtskommission zu genehmigen ist. Für diese neue Aufgabe wird in der Verordnung eine Grundlage geschaffen.

Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994

Art. 19b Bst. c (neu)

Die Oberaufsichtskommission als neue Aufsichtsbehörde muss ebenfalls Einsicht in das Register nehmen können.

35/69 Erläuternder Bericht zur Vernehmlassung