Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 69 Seiten
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Vorschriften aufdrängen. Je nach ihrer Bedeutung kann die Aufsicht verlangen, solche Regelungsinhalte in die Statuten (durch Statutenänderungsantrag mit entsprechender Verfügung der Aufsicht) oder in das Reglement aufzunehmen.
Die regelungsbedürftigen Bereiche nach Absatz 1 sind von unterschiedlicher Bedeutung. Die (delegierbaren) Regelungsbereiche nach Absatz 3 dürfen nach bestehender Praxis irgendwo in den Stiftungssatzungen reglementiert werden. Anstatt in den Statuten oder im Stiftungsreglement findet sich die Regelung dieser Bereiche faktisch häufig in Spezialreglementen. Dies gilt vorzugsweise für die Regulierung der Anlagen? oder der Detailorganisation. Im Falle erfolgter Delegation der Regelungsbefugnis an den Stiftungsrat, muss dieser die Regelung sogar zwingend in einem Spezialreglement vornehmen (Absatz 4). Nimmt die Anlegerversammlung solche Regelungen autonom wahr, ist es ihr überlassen, ob dies auf Ebene Statuten, Stiftungsreglement oder Spezialerlass erfolgt. Die übrigen oben aufgezählten Regelungsbereiche sind heute alle mindestens auf Ebene Stiftungsreglement enthalten. Teils ergibt sich eine statutarische Verbriefung zwingend aus den Artikeln 80ff. ZGB. Der Anleger soll sich darauf verlassen können, die wichtigen Eckdaten der Stiftung in den Statuten und im Stiftungsreglement vorzufinden. In diese wird in der Regel zuerst Einsicht genommen. Die Aufsicht kann aufgrund von Absatz 2 zwecks Transparenz Stiftungen anhalten, solche Regelungen auf Ebene Stiftungsreglement vorzunehmen.
Absatz 2 räumt der Aufsicht das Ermessen ein, die Stiftung der Rechtssicherheit und Transparenz wegen zu einer Nachbesserung einer Regelung anzuhalten. Neben dem eben erwähnten Beispiel drängt sich dies etwa bei unzureichendem Detaillierungsgrad von Stiftungserlassen, unausgewogener Regelungsdichte, lückenhafter Regelung bzw. unsystematischem Aufbau, Widersprüchen von Regelungen, irreführenden Formulierungen und Überschriften auf.
Absatz 3 erlaubt der Anlegerversammlung (bzw. bei Gründung dem Stifter) ausgewählte Bestimmungen, deren Regelungsbefugnis nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b an sich ihr zusteht, durch entsprechende statutarische Delegation dem Stiftungsrat zu übertragen. Es handelt sich dabei um Regelungsinhalte, welche die Anlegerversammlung selbst auf jeglicher Erlassstufe (Statuten, Reglement oder Spezialreglement) regeln könnte. Bei der Delegation an den Stiftungsrat hingegen wird (diesem) in Absatz 4 zwingend vorgeschrieben, die entsprechenden Vorschriften in einem Spezialreglement festzuhalten. Allfällige Spezialreglemente werden also entweder vollständig durch die Anlegerversammlung verabschiedet (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) oder - im Falle der Regelungsdelegation (Art. 4 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 13 Abs. 3f.) - vollständig durch den Stiftungsrat. Angesichts von Absatz 4 kann der Stiftungsrat die ihm übertragene Regelung von Inhalten folglich nicht durch Ergänzung des Stiftungsreglementes i.e.S. vornehmen.
Die Delegationsmöglichkeit erstreckt sich ausschliesslich auf Vorschriften im Sinne von Absatz 3. In der Praxis werden die Anlagerichtlinien und das Organisationsreglement häufig durch den Stiftungsrat erlassen. Solche Delegationen sollen aufgrund ihrer Bedeutung statutarisch verankert sein. Für die Delegation der Anlagerichtlinien wird dies bereits durch Artikel 53i BVG vorgeschrieben. Denkbar ist auch, dass die Statuten lediglich Teile der in Absatz 4 genannten Bereiche, etwa Teilbereiche der Anlage oder der Detailorganisation, der Regelungsbefugnis des Stiftungsrates zuweist. Die Delegationsbefugnis muss aber in jedem Fall ausreichend klar formuliert und das vom Stiftungsrat erlassene Spezialreglement angemessen umschrieben sein. Andernfalls könnte die Aufsicht gestützt auf Absatz 2 Anpassungen verlangen.
43/69 Erläuternder Bericht zur Vernehmlassung