Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 69 Seiten

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erhöhten Risiken. Ähnliches gilt für Anlagen in Auslandimmobilien. Umso mehr ist hier vorgängig darauf zu achten, dass die rechtlichen Vorgaben eingehalten sind und dadurch die Risiken beschränkt bleiben. Meist sind diese Anlagen auch schwer liquidierbar, etwa aufgrund langer Bindungen. Eine nachträgliche rasche Korrektur des Portefeuilles ist damit erschwert. Die Aufsicht teilt der Stiftung innert Monatsfrist mit, falls sie auf eine Vorprüfung verzichtet.

Die Aufsicht kann die Anlagerichtlinien weiterer Anlagegruppen vorprüfungspflichtig erklären (Absatz 3), sofern es sich um Produkte mit komplexen Anlagestrukturen oder schwer liquidierbaren Anlagen handelt. Die genannten Kriterien gelten alternativ. Es reicht mithin, wenn eine Produkteart komplexe Anlagestrukturen aufweist, damit die Aufsicht diese Produkte vorprüfungspflichtig erklären darf. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als in diesen Fällen häufig auch die Risiken erhöht sind. Im Vordergrund stehen aber vor allem Anlagegruppen, die eigentliche strukturierte Produkte darstellen. Entsprechende Vorprüfungserfordernisse gibt die Aufsicht den Stiftungen in geeigneter Form bekannt. Zu erwarten ist hier im Minimum eine Publikation auf der aufsichtseigenen Webseite.

Ein allfälliger Verzicht auf die Vorprüfung (Absatz 4) stellt keinen Verzicht auf eine nachträgliche materielle Prüfung durch die Aufsicht dar. Ein Verzicht auf Vorprüfung kann sich etwa bei offensichtlich ähnlich gelagerten oder gleichen Gefässen bei einer Anlagestiftung ergeben, wenn bereits ein Gefäss geprüft wurde. Gemäss Artikel 37 Absatz 4 ist der Aufsicht neben den Anlagerichtlinien auch der massgebliche Prospekt einzureichen. Wie in den Erläuterungen zur betreffenden Bestimmung ausgeführt, resultiert daraus keine diesbezügliche Prüfungspflicht.

Die Vorprüfung wird durch einen schriftlichen Prüfbescheid abgeschlossen (Absatz 6). Er kann in Form einfacher Schriftlichkeit oder – namentlich im Falle offensichtlich unterschiedlicher Rechtsauffassungen zwischen der Aufsicht und der Stiftung - als formelle Verfügung erfolgen. Die Lancierung einer Anlagegruppe darf erst nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrens erfolgen. Im Falle einer Verfügung kann die Lancierung mithin erst erfolgen, wenn die Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist bzw. Beschwerdeverfahren gegen sie abgeschlossen sind.

Die entsprechend den Vorprüfungsresultaten angepassten Vorschriften sind der Aufsicht nach Inkraftsetzung bzw. Produktelancierung zuzustellen, damit die Aufsicht sie mit den Vorgaben aufgrund des Vorprüfungsentscheides abgleichen kann.

8. Abschnitt: Ansprüche

Art. 18 Allgemeine Bestimmungen

Ansprüche sind keine Wertpapiere und weisen keinen Nennwert auf. Sie stellen reine Buchforderungen dar, verbriefen aber dem Anleger das Recht auf eine entsprechende Quote am Nettovermögen der investierten Anlagegruppe und dessen Ertrag. Artikel 18 gibt in Absatz 1 inhaltliche Anforderungen an die Regelung dieser Ansprüche vor. Zu regeln sind etwa die Wertberechung eines Anspruches einer Anlagegruppe oder einer Tranche (im Falle der Unterteilung einer Gruppe in unterschiedliche Tranchen) und wer bei der Erstemission einer Anlagegruppe die Höhe eines Anspruches bestimmt. Statuten oder Stiftungsreglement sollen ferner die Bedingungen für einen Anspruchserwerb aufzeigen, mithin die Zeichnungsmodalitäten, namentlich die Vorankündigungsfristen (Zeichnungsschluss) und Ausgabetermine. Analog gilt dasselbe für die Modalitäten der Anspruchsrücknahme (Haltefristen, Kündigungsfristen, Rücknahmetermine usw.). Ferner sollen die Satzungen die Preisbildung transparent machen (z.B. Emissionspreis pro Anspruch zum Nettoinventarwert pro Anspruch oder zuzüglich Ausgabekommission

47/69 Erläuternder Bericht zur Vernehmlassung