Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 69 Seiten
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Besonders erwähnt sei hier auch das Recht der Anlegerversammlung, dem Stiftungsrat Befugnisse zum Erlass von organisatorischen Vorschriften im Bereich der Detailorganisation einzuräumen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b i.V.m. Absatz 3). Dies lässt sich auch vor Artikel 53h Absatz 3 BVG rechtfertigen, der an sich der Anlegerversammlung aufträgt, Bestimmungen zur Organisation, Verwaltung und Kontrolle zu erlassen. Die genannte Pflicht der Anlegerversammlung ist als Pflicht zur Festlegung von ausreichenden Organisationsgrundlagen zu verstehen. Ihr scheint Genüge getan, wenn der Erlass der Statuten und des Stiftungsreglementes klar und undelegierbar in die Verantwortung der Anlegerversammlung gelegt wird (Artikel 4) und diese in ihnen mindestens die wichtigsten Organisationsbereiche, vorab die Vorschriften zu Anlegerversammlung, Stiftungsrat und Revision regelt. Bezüglich der Aufgaben des Stiftungsrates scheint eine Grundsatzregelung durch die Anlagerversammlung auf Statutenebene zwingend, was in Artikel 15 Absatz 1 Niederschlag findet. Eine Delegation der Detailorganisationsregelung an den Stiftungsrat scheint rechtsverträglich (so auch dargestellt im Bericht Anlagestiftungen des BSV zu Händen der SGK-NR für die Sitzung vom 27. August 2009). Vor Artikel 53h Absatz 3 BVG unzureichend wäre hingegen das Fehlen einer Reglementierung der Detailorganisation, die Artikel 15 deshalb ausdrücklich vorschreibt. Die Anlegerversammlung muss diese Regelung entweder selbst vornehmen oder dem Stiftungsrat delegieren. Die Regulierungspflicht nach Art. 53h Abs. 3 BVG verpflichtet mithin die Anlegerversammlung nicht, sämtliche Vorschriften zur Organisation selbst zu erlassen.
Absatz 4 hält sodann ausdrücklich fest, dass dem Stiftungsrat eine Subdelegation untersagt ist.
Art. 14 Regelung der Anlagen im Anlagevermögen
Die Stiftung muss die Anlagen regeln. Zu den Anlagen zählen auch allfällige Tochtergesellschaften nach Artikel 32f. Die Stiftung erlässt für jede Anlagegruppe Anlagerichtlinien (Absatz 1). Der Begriff „Anlagerichtlinien“ meint die Anlagevorschriften. Er wurde in die Verordnung übernommen, da er sich in Zusammenhang mit Anlagestiftungen eingebürgert hat. Neben speziellen Anlagerichtlinien für eine bestimmte Anlagegruppe bestehen regelmässig auch allgemeine Richtlinien, welche die speziellen Richtlinien ergänzen. Mithin gehen die speziellen Vorschriften den allgemeinen vor (lex specialis derogat legi generali). Sämtliche Richtlinien werden üblicherweise in einem Dokument zusammengefasst.
Das Anlageuniversum und Anlagerestriktionen einer Anlagegruppe sind gemäss Artikel 14 vollständig und klar darzulegen. Absatz 1 ist im Lichte der Grundsätze von Rechtssicherheit und Transparenz zu verstehen, zumal eine klare, vollständige Regelung für eine reibungslose Umsetzung der Vermögensverwaltung unabdingbare Voraussetzung bildet. In den Anlagerichtlinien müssen folglich auch alle rechtlichen Anlagevorgaben (Artikel 26 ff.) bei den Anlagerestriktionen ersichtlich umgesetzt sein. So müssen sich Anlagerichtlinien bei den Anlagerestriktionen beispielsweise immer über die zulässigen Anlagen (inkl. Derivate, kollektive Anlagen) und die Diversifikation aussprechen. Sämtliche Anlagerestriktionen sind in den Richtlinien vollständig festzuhalten. Absatz 2 erlaubt immerhin, in den Anlagerichtlinien auf Ausführungsbestimmungen zu verweisen, soweit diese lediglich untergeordnete Anlagedetails regeln. Die Aufsicht kann die Stiftung jedoch dazu anhalten, Vorschriften der Ausführungsbestimmungen in die eigentlichen Richtlinien aufzunehmen, wenn sie diese Vorschriften als wichtig einstuft. Das ergibt sich aus Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2. Es dient der Transparenz für die Anleger, wenn die Anlageregelung in den eigentlichen Richtlinien im engeren Sinn festgehalten wird und lediglich sekundäre, technische Details in Ausführungsbestimmungen verbleiben. Die Richtlinien im engeren Sinn bilden die primäre Quelle für die Anleger, um sich über den zulässigen Anlagerahmen zu informieren. Nicht allein die Anlagerichtlinien (Artikel 35 Absatz 1), sondern auch die zugehörigen Ausführungsbestim-
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