Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 69 Seiten

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bzw. Berufskollegen sorgfältig auszuwählen sind und ebenfalls über die erforderliche Qualifikation und Unabhängigkeit verfügen müssen (Absatz 3).

6. Abschnitt: Depotbank

Art. 12 Art der Depotbank

Zum Schutz der Anlagegelder sollen die bei einer Bank deponierten Werte bei Banken unter Aufsicht der FINMA gehalten werden. Die Regelung knüpft an jene von Artikel 72 der Kollektivanlagegesetzgebung an. In Anlehnung an Artikel 73 Absatz 2 KAG soll die Aufbewahrung der Vermögenswerte gemäss Absatz 2 bei gebührender Sorgfalt von der Depotbank auch Dritten anvertraut werden dürfen.

7. Abschnitt: Stiftungserlasse und Vorprüfung

Art. 13 Regelungsinhalt

Für eine einwandfreie Organisation und Anlagetätigkeit, zur Rechtssicherheit und Transparenz gegenüber sämtlichen Beteiligten, namentlich auch der Anleger, ist erforderlich, dass die Stiftung die stiftungsrelevanten Bereiche im Rahmen der rechtlichen Vorschriften ausreichend reguliert. Artikel 13 thematisiert diese Regulierungspflicht. Gemäss Absatz 1 hat die Anlegerversammlung sämtliche für die Stiftung massgeblichen Bereiche zu regeln, namentlich die Stiftungsorganisation, die Anlagetätigkeit sowie die Anlegerrechte. Die Statuten können für diese Regelung auf weitere Erlasse verweisen, welche die Statuten ergänzen. Die Stiftungssatzungen von Anlagestiftungen umfassen üblicherweise denn auch die sogenannten Statuten, das Stiftungsreglement und Spezialreglemente wie Anlagerichtlinien, Organisationsreglemente, Gebührenreglemente usw. Der Begriff „Satzungen“, der in der Verordnung verschiedentlich verwendet wird, ist in dieser umfassenden Weise zu verstehen.

Zu den regelungsbedürftigen Bereichen nach Absatz 1 zählen zum einen jene, die in Absatz 3 aufgeführt und zur Regelung an den Stiftungsrat delegierbar sind. Ausgehend von BVG, ZGB und der bisherigen Praxis gehören ferner u.a. dazu: die Zweckbestimmung sowie die Festlegung des Sitzes der Stiftung, die Benennung der Stifter, der Organe, Angaben zum Gründungsjahr, zur Höhe des Widmungsvermögens und zum zulässigen Anlegerkreis, Bestimmungen über den Stiftungsbeitritt und die Rechte der Anleger; Bestimmungen zur Einberufung der Anlegerversammlung und deren Befugnisse, zur Teilnahmeberechtigung, Vertretungsbefugnis, Beschlussfähigkeit sowie zu den Wahl- und Abstimmungsmodalitäten; Bestimmungen über den Erwerb, die Rücknahme und Preisbildung von Ansprüchen; Bestimmungen über die Nettoinventarwertberechnung der Anlagegruppen und Ansprüche sowie deren Bewertungszeitpunkte; Bestimmungen über die Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und grundsätzlichen Aufgaben des Stiftungsrates, die Wahl und Amtsdauer seines Präsidenten, die Häufigkeit und das Recht zur Einberufung von Sitzungen sowie die Beschlussfähigkeit und Abstimmungsmodalitäten; Bestimmungen zur Wahl, Amtsdauer, den Anforderungen an die Revisionsstelle und deren Aufgaben; eine Bestimmung zum Rechnungsjahr; der Hinweis auf die Aufsichtsbehörde; Bestimmungen über Auskunfts- und Informationspflichten; Bestimmungen über die Ausübung der Aktionärsrechte sowie Bestimmungen betreffend die Auflösung und Fusion der Stiftung.

Auf eine abschliessende Aufzählung sämtlicher regelungsbedürftiger Sachverhalte in der Verordnung hat der Verordnungsgeber mit Blick auf künftige Entwicklungen verzichtet und die abstrakte Formulierung von Absatz 1 gewählt. Vornehmlich auch im Interesse der Anleger (Information und Rechtssicherheit) wird die Aufsicht in Absatz 2 befugt, in den Satzungen unberücksichtigte Bereiche regelungspflichtig zu erklären. Zusätzlicher Regelungsbedarf kann sich beispielsweise im Umfeld neuer rechtlicher

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