Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 69 Seiten
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mungen sind den Anlegern auszuhändigen; letztere mindestens auf Nachfrage im Rahmen von Artikel 36 Absatz 1.
Art. 15 Regelung der Detailorganisation
Artikel 15 hält fest, dass die Detailorganisation der Stiftung zu regeln ist und umreisst den Regelungsbereich. Dazu gehört die Organisation jener Aufgaben, die in der Verantwortung des Stiftungsrates bzw. seiner Delegationsnehmer liegen und in den Statuten nur grob geregelt werden müssen. Die Regelung zur Detailorganisation muss gerade auch den Delegationsbereich konkretisieren, was die inhaltliche Anforderung von Absatz 2 speziell hervorhebt. Artikel 15 schliesst nicht aus, die Detailorganisation mindestens teilweise – und theoretisch auch ganz – in den Statuten oder im Stiftungsreglement zu regeln. Praktisch wird sie jedoch fast durchwegs in sog. Organisationsreglementen geregelt und deren Erlass dem Stiftungsrat übertragen (siehe Erläuterungen zu Artikel 13 Absatz 3). Wichtig ist, dass eine Regelung zur Detailorganisation geschaffen wird. Absatz 3 hält dazu in allgemeiner Weise fest, die Detailregelung zur Organisation müsse den Verhältnissen der Stiftung angemessen sein. Im Vordergrund steht dabei Art und Umfang der Geschäftstätigkeit. Unter diesem Aspekt können die Anforderungen an eine Betriebsorganisation und deren Regelung differieren, je nachdem, ob eine polythematische Einrichtung oder eine monothematische (z.B. Immobilienanlagestiftung) vorliegt. Es gilt je nach Fall zu entscheiden, was aufgrund der besonderen Verhältnisse für die Betriebsorganisation (Artikel 6) und deren Regelung angemessen erscheint.
Die Regelung zur Detailorganisation soll gemäss Absatz 1 auch die vom Stiftungsrat nicht delegierbaren Aufgaben angeben. In diesen Katalog gehören mindestens jene Aufgaben, die gemäss Art. 53h Abs. 2 BVG „unmittelbar mit der obersten Leitung der Anlagestiftung verbunden sind“. Diese sind detailliert aufzulisten. Dazu zählen u.a. die strategischen und geschäftspolitischen Entscheide, der Abschluss bedeutender Verträge (etwa mit einer Geschäftsführung, mit Vermögensverwaltern, der Depotbank, Schatzungsexperten), die Wahrnehmung von Regelungsbefugnissen (nach Artikel 13 Absatz 3), die Regelung der Zeichnungsberechtigung, wichtige Kontrollfunktionen und die Vertretung der Stiftung nach aussen usw.
Im Vordergrund steht bei der Regelung der Detailorganisation aber die Umschreibung der vom Stiftungsrat selbst wahrgenommenen und an Dritte delegierten Aufgaben, einschliesslich deren Kontrolle. Aufzuführen sind also namentlich die konkreten Aufgaben des Stiftungsrates, seiner Ausschüsse und Komitees und weiterer Delegationsnehmer, insbesondere die Aufgaben einer Geschäftsführung. Unter Funktionsträger sind in Absatz 2 zwar vorweg der Stiftungsrat selbst und seine Delegationsnehmer zu verstehen. Denkbar sind aber auch andere Funktionsträger, welche zwar dem Stiftungsrat als oberstem Exekutivorgan gegenüber verantwortlich sind, deren Befugnisse ihnen aber nicht vom Stiftungsrat selbst übertragen wurden, sondern statutarisch oder im Stiftungsreglement durch den Stifter bzw. die Anlegerversammlung. So werden beispielsweise in der Praxis vereinzelt bereits auf Statutenebene oder im Stiftungsreglement Anlageausschüsse vorgesehen.
Die Detailorganisationsregelung soll nach Absatz 2 die Rechte und Pflichten sämtlicher Funktionsträger ausreichend und klar regeln, namentlich auch die Kontrollen. So gilt es diesbezüglich sicherzustellen, dass genügend Kontrollmechanismen vorliegen und die Überwachungsaufgaben eindeutig zugeordnet sind. Die Organisationsregelung muss die Aufgaben der einzelnen Entscheidungsträger so regeln, dass keine Kompetenzkonflikte negativer oder positiver Art auftreten. Das setzt eine entsprechend detaillierte Auflistung der jeweiligen Aufgaben und klare Abgrenzungen voraus.
45/69 Erläuternder Bericht zur Vernehmlassung