Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 69 Seiten

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oder nach Methode „Swinging Single Pricing“ usw.). Absatz 1 scheint hinsichtlich Daten und Fristen Genüge getan, wenn mindestens das Reglement entweder die mit der Zeichnung oder Rücknahme massgeblichen Fristen und Termine selbst nennt oder aber auf diese hinweist und deren Fixierung ausdrücklich dem Stiftungsrat überlässt. Der Stiftungsrat muss dafür sorgen, dass die Zeichnungs- und Rücknahmemodalitäten in geeigneter Form (etwa auf der eigenen Webseite und in einem allfälligen Prospekt) publiziert werden (Art. 65a BVG analog). Widrigenfalls kann die Aufsicht die Stiftung dazu anweisen (Artikel 62a Absatz 2 BVG).

Absatz 2 zeigt auf, dass der Erwerb von Ansprüchen im Rahmen ihrer Emission durch die Anlagestiftung erfolgen muss und ein freier Handel von Ansprüchen nicht erlaubt ist. Dasselbe gilt für die Entäusserung. Die Stiftung kann gemäss Absatz 2 indes vorsehen, dass ein Anleger seine Ansprüche unter den aufgeführten Voraussetzungen an weitere Anleger, mithin aber nicht an irgendeinen Dritten, abtreten kann.

Art. 19 Kapitalzusagen

Artikel 19 erlaubt der Stiftung, für den Anspruchserwerb die Möglichkeit von Kapitalzusagen auf einen fixen Betrag vorzusehen. Da die Kapitalzusage Vorstufe zum Anteilserwerb bildet, ist sie entsprechend Artikel 18 Absatz 1 ebenfalls auf Stufe Reglement oder Statuten zu regeln. Ihr Vorteil liegt darin, dass die Stiftung so rasch über ausreichende Mittel bei geeigneten Kaufgelegenheiten verfügen kann und die Anleger kein Geld durch sofortigen Anspruchserwerb einwerfen müssen, das von der Stiftung mangels geeigneter Kaufgelegenheiten liquid und damit wenig ertragsreich gehalten würde. Solche Kapitalzusagen von Anlegern sind häufig bei Immobilienanlagegruppen und im Bereich von Private Equity zu finden. Die statutarische oder reglementarische Regelung muss die Rechte und Pflichten aus Kapitalzusagen für den Anleger und die Stiftung klar regeln. Die Aufsicht soll hinsichtlich der Regelungen von Kapitalzusagen inhaltliche Auflagen machen dürfen, etwa betreffend Einhaltung der Gleichbehandlung (Art. 2 Abs. 3) der Anleger, die solche Zusagen abgeben. Erwähnt sei, dass nach bisheriger Aufsichtspraxis mit der Gleichbehandlung vereinbar erachtet wurde, wenn die Stiftungsreglemente vorsehen, dass Kapitalzusagen der Zustimmung des Stiftungsrates bedürfen und dieser bezüglich der Entgegennahme von Kapitalzusagen gegenüber den einzelnen Anlegern frei ist.

Art. 20 Sacheinlagen

Artikel 20 lässt für den Anspruchserwerb neben der geldwerten Zahlweise auch Sacheinlagen als Entgelt zu und regelt die diesbezüglichen Voraussetzungen. Die Stiftung protokolliert sämtliche Sacheinlagen zuhanden der Revisionsstelle (Absatz 3), welche sie gemäss Artikel 10 Absätze 1 und 2 auf die korrekte Ausführung hin prüft (Einhaltung der rechtlichen Vorgaben, vornehmlich korrekte Bewertung und Anspruchszuteilung).

Art. 21 Beschränkung der Ausgabe und Rücknahme von Ansprüchen

Im Vordergrund von Absatz 1 stehen etwa Anlagengruppen im Bereich der Immobilien im Falle unzureichender Anlagemöglichkeiten. Solche Beschränkungen sollten im Anhang zur Jahresrechnung aufgeführt und begründet werden.

Nach Absatz 2 sollen ferner mit vorgängiger Zustimmung der Aufsicht bei sehr illiquiden Anlagen, zu denken ist etwa an bestimmte Private Equity-Anlagegruppen, auch geschlossene Anlagegruppen (d.h. ohne Rücknahmemöglichkeit) aufgelegt werden dürfen. Sodann soll eine Haltefrist ermöglicht werden (Absatz 4). Zu denken ist an den Aufbau eines Portfolios im Bereich illiquider Anlagen oder mit grossen Sacheinlagen weniger Erstanleger. Die angemessene Haltedauer ist je nach Fall zu beurteilen. Die

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