Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 69 Seiten
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OR analog), also massgeblichen Einfluss verleihen. Andernfalls wäre dies eine schlichte Anlage und vor Artikel 28 nicht zulässig.
In Anlehnung an Artikel 24 Absatz 2 Buchstaben b und c muss die Anlegerversammlung jeder Stiftung einer solchen Beteiligung und wichtigen Geschäften derselben zustimmen (Absatz 2).
10. Abschnitt: Anlagen im Anlagevermögen
Massgeblicher Artikel zur Anlage der Vorsorgegelder von Anlagestiftungen war bislang Artikel 59 BVV 2, der am 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt wurde. Danach ist für die Anlagetätigkeit von Anlagestiftungen, als Annexeinrichtung der beruflichen Vorsorge, die sinngemässe Anwendung der Anlagebestimmungen von Artikel 49ff. BVV 2 vorgeschrieben. Die Aufsicht kann nach Artikel 59 Absatz 2 BVV 2 zwar Ausnahmen davon gewähren. Indes liess diese Bestimmung eine weitgehende Liberalisierung, etwa von der Diversifikation, nicht zu. Der Verordnungsgeber wollte ferner, dass für die „sinngemässe Anlage“ an die bisherige, bewährte Praxis angeknüpft wird (Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 108 P. 2.10), die aus den Anlagebestimmungen der BVV 2 in Verbindung mit Artikel 4b BVV 1 abgeleitet wurde. Auch in den eidgenössischen Räten wurde die Funktion der Anlagestiftung als Hilfseinrichtung im Bereich der beruflichen Vorsorge betont. Dabei wurde ebenfalls davon ausgegangen, dass die Anlagen auf die BVV 2-Anlagevorschriften auszurichten sind. Der Gesetzgeber hat den Verordnungsgeber in Artikel 53k Buchstabe d BVG beauftragt, für diese Anlagehilfseinrichtungen der beruflichen Vorsorge eine Anlageregelung zu treffen. Nach dem Gesagten muss diese auf die BVV 2-Anlagevorschriften ausgerichtet sein. Die Anlagestiftungen stellen für Vorsorgeeinrichtungen im Vergleich zu anderen kollektiven Kapitalanlagen einen Mehrwert für die Anlagetätigkeit dar. Sie erleichtern den Vorsorgeeinrichtungen, die sich innerhalb des Rahmens der Anlagebestimmungen von Artikel 53ff. BVV 2 bewegen, ihre Anlagetätigkeit. Die Anlehnung an die BVV 2-Vorschriften trägt sodann zur Risikoreduktion und Verlustbegrenzung bei. Vor diesem Hintergrund und im Sinne der Rechtssicherheit wurde vorliegend eine auf die BVV 2-Anlagevorschriften ausgerichtete Regelung getroffen.
Art. 26 Allgemeine Bestimmungen
Die Generalklausel von Absatz 1 knüpft aufgrund des Anlagehilfseinrichtungscharakters der Anlagestiftungen folglich an die Anlagebestimmungen der BVV 2 an. Vorbehältlich anderweitiger (ergänzender oder abweichender) Vorschriften dieser Verordnung gelten die Artikel 49 ff. BVV 2 für die Anlagen sämtlicher Anlagegruppen von Anlagestiftungen sinngemäss, mit Ausnahme von Artikel 50 Absätze 2 und 4f. BVV 2. Letztere werden mangels Deckungsgrad/Risikofähigkeit von Anlagestiftungen als nicht anwendbar erklärt. Als Anlagen im Anlagevermögen im Sinne von Absatz 1 gelten auch die gemäss Artikel 32f. zulässigen Tochtergesellschaften. Bezüglich Artikel 50 BVV 2 bringt die Generalklausel die allgemeinen Anlagegrundsätze zum Tragen.
Absatz 1 hält folglich namentlich auch den Grundsatz der Sorgfaltspflicht bei der Anlagetätigkeit allgemein fest. Dazu zählen insbesondere auch die Due Diligence-Pflichten bei der Auswahl, Überwachung und Veräusserung von Investments. Dies sei durch einige Beispiele im Obligationenbereich (Obligationen-Anlagegruppen bzw. Obligationenanteil von Mixta-Gruppen) illustriert: Für eine sorgfältige Anlage muss bei der Auswahl der Obligationen auf einen liquiden Markt geachtet werden. Der Anleger erwartet im Normalfall entsprechende Wertschriften (Staats- und Unternehmensleihen bzw. solche von internationalen Organisationen). Zur Sorgfaltspflicht zählt sicherlich auch, dass der Bonität von Schuldnern Rechnung getragen wird, für die Bewertung auf eine anerkannte Rating-Agentur abgestellt wird und lediglich ersatzweise auf ein Bankenrating. Insofern ist in den Richtlinien auch ein Mindestrating vorzugeben (ausser bei Obli-
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