Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 69 Seiten
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Zustimmung der Aufsicht müsste im Rahmen der Vorprüfung der eingerechten Änderungen des Stiftungsreglementes (Art. 17) erfolgen.
Für den Fall einer Schliessung im Sinne von Absatz 2 ist ein Prospekt Pflicht. Dies rechtfertigt sich u.a. auch darum, weil hier einer der wenigen Fälle vorliegt, bei dem die Anlagegruppe als erweiterte Anlage im Sinne von Artikel 50 Absatz 4 BVV 2 qualifiziert werden muss, da sie Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe b BVV 2 mangels Rückgabemöglichkeit der Ansprüche nicht mehr entspricht. Darauf soll der Anleger in einem Prospekt speziell hingewiesen werden. Im Übrigen handelt es sich bei geschlossenen Anlagegruppen ohnehin meist um nach Artikel 37 Absatz 2 prospektpflichtige Private Equity-Gruppen.
Absatz 3 schützt bei geschlossenen Anlagegruppen bisher investierte Anleger vor einer Kapitalerhöhung durch Ausgabe neuer Ansprüche an Dritte, was die Gefahr einer Verwässerung des Wertzuwachses nach sich ziehen könnte.
Absatz 5 eröffnet der Stiftung die Möglichkeit, die Rücknahme von Ansprüchen aufzuschieben. Auch diese Vorschrift dient vorab den weniger liquiden Anlagegefässen. Als Grundlage für die Preisbildung ist das Ende der Aufschubsfrist massgebend, mithin der dann vorliegende Inventarwert pro Anspruch (Absatz 7).
9. Abschnitt: Verwendung des Stammvermögens
Art. 22 Verwendungszwecke
Das Widmungsvermögen soll gemäss Absatz 2 namentlich zu Beginn auch eingesetzt werden dürfen, um die Stiftung in Betrieb zu setzen. Nach der Aufbauphase der Stiftung soll das Stammvermögen (Widmungsvermögen plus Erträge darauf sowie allfällige weitere Vermögenswidmungen) indes mindestens in Höhe des nach Artikel 22 BVV 1 vorgeschriebenen minimalen Widmungsvermögens von CHF 100'000.- aufgestockt und in dieser Höhe gehalten werden.
Art. 23 Anlage im Stammvermögen
Für die Anlage sollen die Vorschriften der Artikel 53ff. BVV 2 gelten. Selbst nach Bundesgericht dienen diese Vorschriften den Grundsätzen der Sicherheit, Rentabilität, Liquidität, Risikoverteilung und Substanzerhaltung (BGE 124 III 97f., Erwägung 2 mit Hinweisen). Der Stiftungsrat bzw. die Geschäftsführung muss bei der Anlage des Stammvermögens diesen Rahmen beachten. Vorbehalten bleiben die Spezialbestimmungen nach Artikel 24f.
Eine Pflicht zum Erlass von Bestimmungen zur Verwendung des Stammvermögens seitens der Stiftung scheint angesichts der klaren Vorgaben von Artikel 22ff. nicht zwingend.
Art. 24 Tochtergesellschaften im Stammvermögen
Absatz 1 gibt eine Legaldefinition für den Begriff der Tochtergesellschaft im Sinne der Verordnung vor. Verlangt wird nicht eine blosse Kapital- und Stimmenmehrheit, sondern Alleineigentum.
Die im Eigenbesitz der Stiftung stehende Gesellschaft ist selbstredend unkotiert und weicht damit von den Vorgaben von Artikel 23 ab, da sie Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe d BVV 2 widerspricht. Dennoch sollen Tochtergesellschaften nach Artikel 24 im Sinne einer lex specialis erlaubt bleiben. Tochtergesellschaften finden sich heute vorab bei Immobilienanlagestiftungen. Zulässigkeit sowie Art der Tätigkeiten bildeten seit geraumer Zeit Gegenstand von Diskussionen. Die Verordnung bietet Gelegenheit, die bestehenden Rechtsunsicherheiten auszuräumen und allfälligen Risiken (Klumpenrisiko, Haftung der Stiftung, Interessenkonflikte, intransparente Verschachtelungen usw.) vor-
49/69 Erläuternder Bericht zur Vernehmlassung