Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 69 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 50Fedlex · Erläuternder Bericht

zubeugen. Von einem vollständigen Verbot wurde abgesehen, zumal zufliessende Dividenden von Töchtern bzw. positive Skaleneffekte zufolge des durch Drittmandate erhöhten verwalteten Vermögens bei der Tochter zu einer Kostenreduktion für die Anleger der Stiftung führen dürften. Eine Abschaffung hätte zudem die Frage aufgeworfen, wer diese Tochterunternehmen übernehmen würde, um sie – als geschäftsführende Gesellschaft der Anlagestiftung – nicht liquidieren zu müssen.

Absatz 2 führt die Voraussetzungen auf, unter denen eine Tochtergesellschaft im Stammvermögen zugelassen wird:

Buchstabe b verlangt etwa die Zustimmung der Anlegerversammlung zu einer entsprechenden Gesellschaftsbeteiligung (gemeint ist eine 100%-ige Beteiligung im Sinne des Alleineigentums nach Absatz 1). Dies schliesst auch den Fall einer Gesellschaftsgründung mit ein.

Buchstabe c verlangt ferner, dass die Anlegerversammlung auch wichtigen Geschäften der Tochter zustimmt. Adressat dieser Bestimmung ist der Stiftungsrat, der dafür besorgt sein muss, dass entsprechende Geschäfte der Anlegerversammlung vorgelegt werden. Unter wichtigen Geschäften sind namentlich jene zu verstehen, die von finanzieller oder strategisch hoher Tragweite oder mit der Gefahr von Interessenkonflikten verbunden sind.

Buchstabe d: Das Unternehmen soll primär der Stiftung zur Zweckerfüllung im Sinne von Artikel 53g Absatz 1 BVG dienen, also zur Bewirtschaftung und Verwaltung der Anlagegruppen. Diese Tätigkeit soll mindestens 2/3 des Umsatzes der Tochter ausmachen. Dadurch werden auch allfällige Risiken durch die Mandate für Dritte beschränkt. Gemäss Buchstabe e gelangt für das Vertragsverhältnis zur Tochter Artikel 7 Absatz 4 zur Anwendung. Zu beachten ist dabei auch Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe b, wobei Tochtergesellschaften im Stammvermögen vornehmlich bei Immobilienanlagestiftungen anzutreffen sind.

Buchstabe f verlangt eine ausreichend Kontrolle der Geschäftsführung der Tochter durch die Stiftung. Diese wird bei Mandatsvergabe bereits von Artikel 7 Absatz 3 vorgeschrieben. Die Kontrolle muss aber, um Schadensfälle zu vermeiden, auch bei der Geschäftsführung der Tochter für Dritte gewährleistet sein.

In Buchstabe g wird klar gestellt, dass eine Tochtergesellschaft selbst keinerlei Beteiligungen an irgendwelchen Gesellschaften halten darf. Daraus folgt namentlich auch, dass keine Untertochtergesellschaften zulässig sind. Gerade diese Bestimmung verhindert die Gefahren durch verschachtelte Gesellschaftsstrukturen und die damit einhergehende Intransparenz.

Buchstabe h beschränkt die Tätigkeit von Tochtergesellschaften auf die Verwaltung von Vorsorgegeldern, zumal Anlagestiftungen Hilfseinrichtungen der Berufsvorsorge sind. Töchter sollen nach den Buchstaben g und h reine Dienstleistungserbringer durch die Verwaltung von Vorsorgekapital bleiben.

Absatz 3 bildet Ausfluss der engen Verbindung zwischen der Stiftung und ihrer Tochtergesellschaft. Der Aufsicht muss es zum Schutz des Stammvermögens und der Stiftung selbst möglich sein, auch von der Tochter Auskünfte oder sachdienliche Unterlagen zu erhalten. Die Stiftung muss der Aufsicht zu solchen Auskünften und Unterlagen verhelfen.

Art. 25 Beteiligungen im Stammvermögen

Absatz 1 erlaubt den Anlagestiftungen, abweichend von Artikel 23 i.V.m. Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe d BVV 2, sich an nicht börsenkotierten Aktienunternehmen mit Sitz in der Schweiz zu beteiligen. Er setzt dabei aber voraus, dass mehrere Anlagestiftungen sich dafür zusammentun und die unkotierte Gesellschaft gemeinsam besitzen und beherrschen. Die Beteiligung pro Stiftung soll mindestens 20 Prozent betragen (Art. 665a

50/69 Erläuternder Bericht zur Vernehmlassung