Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 69 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 52Fedlex · Erläuternder Bericht
gationenanlagegruppen mit rein passivem Ansatz oder die als High Yield Bonds-Gruppe deklariert sind). Schreiben die Richtlinien kein Investment-Grade-Mindestrating vor und ist eine Anlagegruppe nicht auf High Yield Bonds fokussiert, dürfte der Anteil von Obligationen mit Non-Investment-Grade nur einen marginalen Anteil am Obligationenteil ausmachen.
Es entspricht sorgfältiger Anlage, wenn Investments in gesicherte Forderungen, ausser schweizerische Pfandbriefe, nur in Kenntnis des Kreditnehmers und der Sicherheit erfolgen, damit die Stiftung die Schuldnerbonität und Sicherheit einschätzen kann. Ferner darf bezweifelt werden, dass mit Blick auf die Sorgfaltspflicht und die Erfahrungen im Rahmen der Finanzkrise Ende des Jahrzehntes die Anlage beispielsweise in restrukturierte Forderungen (z.B. Collateralized Debt Obligations) zugelassen werden kann, zumal diese oftmals nicht auf einen festen Geldbetrag lauten (kein fixer Rückzahlungsbetrag).
Absatz 1 verlangt sodann u.a. mit Blick auf Artikel 50 Absatz 3 BVV 2, dass Anlagegruppen angemessen diversifiziert werden. Es handelt sich hierbei um einen unverzichtbaren Grundsatz zur Beschränkung der Anlagerisiken. Den Grundsatz angemessener Diversifikation der Risiken gilt es in allen Bereichen, bei denen Risiken auftreten, zu befolgen und die Anlagerichtlinien bzw. Anlagen entsprechend auszugestalten. Es gilt selbst bei Obergrenzen für die Einzelpositionen, dass deren Einhaltung allein nicht von der Beachtung der Vorschrift zur Sorgfalt und Diversifikation der Anlagen entbindet, was Artikel 50 Absatz 6 BVV 2 explizit festhält. So soll die Ausschöpfung von Maximallimiten von Einzelpositionen eben lediglich den Ausnahmefall und nicht den Regelfall darstellen.
Der Grundsatz der Diversifikation wird in Absatz 2 dahingehend eingeschränkt, dass er nur innerhalb des Anlageuniversums einer bestimmten Anlagegruppe gilt. Anlagegruppen dürfen demgemäss auch Nischenprodukte sein. Nischenprodukte mit enger Fokussierung stellen vorab jene Anlagegruppen dar, die sich lediglich auf ein bestimmtes Land (Ausland) oder eine bestimmte Branche ausrichten (etwa Pharma, Technologie usw.). Obwohl solche Anlagegruppen Ausnahmen bilden, sollen sie nicht verboten sein. Die Diversifikation der Anlagen soll hier mindestens das unsystematische (investmentspezifische bzw. unternehmensindividuelle) Risiko beschränken, während der Anleger für die Beurteilung des Marktrisikos der betreffenden Anlagekategorie (systematisches Risiko) selbstverantwortlich bleibt. Müsste die Anlagestiftung darauf Rücksicht nehmen, wäre lediglich die Auflage gemischter Anlagegruppen möglich, zumal dann zur Verminderung von Marktrisiken eine breite Diversifikation in verschiedene Anlagekategorien erforderlich wäre. Im Rahmen der Fokussierung ist jedoch, soweit möglich, zur Risikominimierung angemessen auf verschiedene Regionen und Branchen sowie - bei Anleihen - unterschiedliche Laufzeiten zu diversifizieren. So ist bei einer Aktiengruppe eine angemessene Verteilung der Investments nach geographischer Lage und Branchen vorzunehmen, soweit nach Fokussierung der Anlagegruppe möglich. Bandbreiten für die Gewichtung der einzelnen Kontinente (bzw. Länder) bzw. die regionale Verteilung müssen demnach den Richtlinien zu entnehmen sein (Art. 14 Abs. 1), ausser bei passiver Strategie, bei der sich die betreffende Verteilung aus dem Index ergibt. Ebenso haben die Richtlinien eine Branchenverteilung in groben Zügen vorzugeben.
Absatz 3 trägt dem Bedürfnis der Anleger Rechnung, die (bestehenden) Anlagegruppen, die passiv ausgerichtet sind oder sich an einem gebräuchlichen Benchmark orientieren, zuzulassen bzw. beizubehalten. Zu denken ist bei Überschreitungen der Schuldnerlimite von Artikel 54 etwa an Obligationengruppen, bei denen ein bestimmter Staat im gebräuchlichen Index, der als Benchmark dient, stark gewichtet wird. Aktuell
52/69 Erläuternder Bericht zur Vernehmlassung