Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 69 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 53Fedlex · Erläuternder Bericht
wäre dies etwa der Fall bei Eidgenossen im Rahmen des SBI Domestic-Index (Unterindex zum Swiss Bond Index SBI) oder US Treasury Notes und Bonds. Bei Aktiengruppen kann gemäss Absatz 3 beispielsweise die Limite von Artikel 54a BVV 2 überschritten werden, wenn der SPI oder SMI als Benchmark dienen, in denen einige Titel im Pharma- und Lebensmittelbereich derzeit hohes Gewicht haben. Die Aufsicht kann zum Tracking Error Vorgaben machen. Dieser darf bei passiven Anlagegruppen nur minimal ausfallen. Im Normalfall ist bei passiven Aktiengruppen von einem Tracking Error von 0.5 Prozent auszugehen, bei passiven Obligationengruppen von 0.3 Prozent. Bei aktiv gemanagten Anlagegruppen wird darauf zu achten sein, dass der Manager seine Möglichkeit zur Outperformance gegenüber dem Benchmark innerhalb eines vernünftigen Tracking Errors wahrnehmen kann, indessen keine allzu weitgehende Überschreitung von Artikel 54a BVV 2 stattfindet. Bei aktiv verwalteten Gruppen kommen die weiteren Diversifikationsanforderungen hinzu. Der rein indexausgerichtete passive Ansatz muss aus dem Titel und den Richtlinien klar hervorgehen, zumal hier im Gegensatz zu aktiv gemanagten Gruppen für weitere Diversifikationsanforderungen kaum Raum bleibt.
Absatz 4 verdeutlicht, dass das Gegenparteirisiko bei Forderungen eines Schuldners einer Anlagegruppe - gemeint ist die Summe sämtlicher Forderungen jedwelcher Art gegenüber einem bestimmten Schuldner - auf 10 Prozent des (Brutto-)Vermögens zu beschränken ist. In die Gesamtsumme einzubeziehen sind mithin neben „normalen“ Obligationen bzw. Anleihen u.a. eingesetzte Derivate. Diesem allgemeinen Grundsatz gehen Spezialbestimmungen vor, etwa Absatz 3 betreffend Ausnahmen der Einzelschuldnerbegrenzung in Obligationengruppen.
Absatz 4 relativiert Absatz 1 insofern, als die Ausnahmen nach Artikel 54 Absatz 2 BVV 2 nicht zum Tragen kommen. Praktisch wirkt sich dies angesichts von Absatz 3 nicht nachteilig aus und scheint vor Artikel 50 Absatz 3 BVV 2 zweckmässig. Betroffen sind vorab Mischvermögen.
Absatz 5 schreibt der Stiftung ein zureichendes Liquiditätsmanagement vor. Die Anlagegruppe muss zur Aufrechterhaltung der Zahlungsbereitschaft (Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Geschäftsgang, Befriedigung von Rücknahmebegehren, Ausschüttungen usw.) und darf aus taktischen Gründen („Parken“ von Geld bei unbefriedigenden Anlagemöglichkeiten) liquide Mittel halten. Die Liquiditätshaltung soll in angemessenem Umfang und angemessener Form erfolgen. Mit der Anlagestrategie und den Erwartungen der Anleger unvereinbar wäre eine Cash-Haltung, welche die normalerweise zu erwartenden Liquiditätsbedürfnisse während längerer Zeit ohne triftigen Grund erheblich übersteigt. Anlagegruppen, die einen Index nachbilden, sollten grundsätzlich voll investiert bleiben. Als liquide können Anlagen mit einer Laufzeit von maximal zwölf Monaten betrachtet werden. In Frage kommen dabei Kasse bzw. Guthaben bei erstklassigen Schweizer Banken sowie der Post (Spar- und Kontokorrentkonten bzw. Zahlungsverkehrs- und Depositokonten) und die Anlage im Geldmarkt (einschliesslich Geldmarktfonds bzw. Geldmarkt-Sondervermögen). Angemessen scheint auch das Halten liquider Mittel in Schweizer Franken oder der Währung,, in der die Investitionen der jeweiligen Anlagegruppe erfolgen.
Eine Kreditaufnahme wirkt sich als Hebel auf das Vermögen aus. Um der Sicherheit zu genügen, ist auf eine Kreditaufnahme in Bezug auf das Gesamtportefeuille grundsätzlich zu verzichten (Absatz 6). Eine technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahme zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen ist hingegen zu tolerieren. Das Verbot der Fremdkapitalaufnahme erfasst auch investierte Kollektivanlagen in den Anlagegruppen. Andernfalls könnte die Stiftung die Bestimmung durch ein der Anlagegruppe entsprechend vorgelagertes Anlagegefäss umgehen. Bei der Auswahl von Kollektivanlagen muss die Anlagestiftung mithin auf deren Kreditaufnahmemöglichkeit achten. Für
53/69 Erläuternder Bericht zur Vernehmlassung