Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 69 Seiten
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Die Pflicht zur Risikoverteilung hinsichtlich nicht fertig gestellter oder sanierungsbedürftiger Objekte resultiert daraus, dass unvorhergesehene Kosten aus den Erstellungs- bzw. Sanierungsarbeiten nicht selten sind. Unter Sanierungsobjekten sind Liegenschaften zu verstehen, bei denen eine eigentliche Gebäudesanierung ansteht, also eine durchgreifende Reparatur oder Erneuerung von Bauteilen, Gebäudeabschnitten oder des gesamten Gebäudes, etwa eine Altbausanierung.
Der Verkehrswert eines Grundstückes soll gemäss Absatz 6 nicht mehr als 15 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe betragen. Die Norm von fünf Prozent gemäss Artikel 26 Absatz 1 i.V.m. Artikel 54b Absatz 1 BVV 2 schien für die Diversifikation einer Anlagegruppe Immobilien zu restriktiv und wurde auf 15 Prozent angehoben. Dies lässt sich insofern rechtfertigen, als die anlegende Pensionskasse ohne Begründungspflicht nach Artikel 50 Absatz 4 BVV 2 angesichts von Artikel 55 Buchstabe c BVV 2 höchstens 30 Prozent Immobilien erwerben könnte und insofern selbst bei voller Ausschöpfung dieser Limite über eine bestimmte Anlagegruppe mit 15-prozentiger Einzelpositionsbegrenzung keine Einzelimmobilienposition über 5 Prozent auf Ebene des eigenen Portefeuilles besässe (30 Prozent von 15 Prozent ergeben 4.65 Prozent). Diese sinngemässe Anwendung von Artikel 54b Absatz 1 BVV 2 wird auch mit Blick auf die realen Verhältnisse umgesetzt, um weitgehenden Abbau von Immobilienportefeuilles der Anlagestiftungen zu vermeiden.
Absatz 7 bildet eine Ausnahme zum weitgehenden Kreditaufnahmeverbot von Artikel 26 Absatz 6. Eine Kreditaufnahme wirkt sich als Hebel auf das Vermögen aus. Die Verordnung lässt sie jedoch – analog zu Art. 65 KAG i.V.m. Art. 96 KVV - in beschränktem Umfang zu, um für Anlagestiftungen übermässige Marktnachteile zu verhindern. Um der Sicherheit zu genügen, ist indes die Kreditaufnahme zu limitieren. Die der Anlagegruppe zugrunde liegenden Anlagen sind ferner langfristiger Natur und kurzfristig schwer realisierbar. Die Liquiditätshaltung für eine solche Anlagegruppe ist deshalb deutlich erschwert. Auch um diesem Umstand Rechnung zu tragen, ist die Möglichkeit einer vorsichtigen Kreditaufnahme tolerierbar.
Abweichend von Artikel 26 Absatz 6 dürfen auch Kollektivanlagen gehalten werden, die mit einem Hebel durch Fremdkapitalaufnahme arbeiten. Für spezielle Einzelfälle verbleibt der Aufsicht aufgrund von Artikel 26 Absatz 9 ein Ermessenspielraum, im Interesse der Anleger allenfalls kollektive Anlagen als Investment zuzulassen, die einen höheren als den in Absatz 7 erlaubten Fremdkapitalanteil aufweisen. Auf Stufe Gesamtportfolio sollte indes die Fremdkapitalbelastung 50 Prozent nicht überschreiten.
Für einen Erwerb unzugänglich sind kollektiven Kapitalanlagen, die noch anderweitige Tätigkeiten wahrnehmen, als die in Absatz 8 aufgeführten. Das soll den Richtlinien zu entnehmen sein (Artikel 18 Absatz 1). Bei kollektiven Anlagen ist ferner zu erwarten, dass die Richtlinien - gerade bei Anlagegruppen in Auslandimmobilien - auch die zulässigen Rechtsformen kollektiver Anlagen angegeben, namentlich auch dann, wenn die Aufsicht Ausnahmen nach Artikel 30 Absatz 1 zulassen sollte.
Art. 28 Bestimmungen zu den Anlagegruppen mit alternativen Anlagen
Angesichts von Artikel 26 Absatz 1 gilt für diese Anlagegruppenart die Bestimmung von Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe e BVV 2, die auch die wichtigsten alternativen Anlagekategorien aufführt. Zulässig wären insofern Anlagegruppen auf eine bestimmte oder mehrere Kategorien von alternativen Anlagen. Dies gilt mindestens für die heute bekannten – in Artikel 53 Absatz 1 lit. e BVV 2 genannten – Hauptkategorien, also Private Equity, Katastrophenbonds (die im Unterschied zu Art. 53 Abs. 1 Bst. b BVV 2 variable Bonds sind und damit alternative Anlagen), Hedge Funds und Rohstoffe (vgl. aber auch Erläuterungen zu Art. 26 Abs. 8). Werden mehrere solcher Hauptkategorien al-
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