Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 69 Seiten

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ternativer Anlagen in einer Gruppe vereint, gilt die Bestimmung von Absatz 1 jeweils analog für die einzelnen Kategorieanteile.

Absatz 1 entspricht den faktischen Verhältnissen bei Anlagestiftungen. Die Restriktion bezieht sich namentlich auf den Hedge Fundsbereich. Es sollen keine Hedge Funds-Strategien mittels Direktanlagen eigenständig umgesetzt werden. Mit Blick auf eine gute Diversifikation und Risikominderung drängt sich grundsätzlich die Anlage über Dachfondsprodukte oder eine Vielzahl Einzelfonds auf. Die Aufsicht könnte im Einzelfall im Rahmen von Artikel 26 Absatz 9 Ausnahmen gewähren. In der Praxis der Bundesaufsicht gab es einige wenige solche Konstellationen. So war beispielsweise der Einsatz bestimmter Derivate bei Hedge Funds-Anlagegruppen aufgrund der besonderen Sachlage Kollektivanlagen vorzuziehen.

Absatz 2 trägt den faktischen Verhältnissen bestimmter Stiftungen bzw. deren Anlagegruppen im Bereich Venture Capital Rechnung. Vereinzelt widmen sich solche Stiftungen bzw. Anlagegruppen gerade auch der Förderung von schweizerischen Jungunternehmen. Absatz 2 erlaubt entsprechende Anlagegruppen im Bereich Private Equity, wo häufig das eingelegte Geld etappenweise in 10 bis 20 Objekte investiert wird und etappenweise an die Anleger zurückfliesst. Verwiesen sei hinsichtlich solcher Gruppen auch auf die Erläuterungen zu Artikel 21 Absatz 2.

Absatz 3: Gerade bei den Anlagegruppen im Hedge Funds-Bereich, die gemäss Absatz 2 über Kollektivanlagen umzusetzen sind, ist die Möglichkeit dieser Kollektivgefässe zur Kreditaufnahme aufgrund der Hedge Fund-Strategien meist unabdingbar. Der Verordnungsgeber lässt hier demgemäss die Fremdkapitalaufnahme ausdrücklich zu. Dem Sinn der Bestimmung von Absatz 3 entspricht, dass von berücksichtigten Dachhedgefondsprodukten gehaltene Zielfonds ebenfalls Fremdkapital aufnehmen dürfen.

Art. 29 Bestimmungen zu den gemischten Anlagegruppen

Für die Anlagen in gemischte Anlagegruppen gelten gestützt auf Artikel 26 Absatz 1 die Vorschriften nach Artikel 50 ff BVV 2, namentlich auch die Kategoriebegrenzungen von Artikel 55 BVV 2.

Absatz 1 trägt Artikel 50 Absatz 3 BVV 2 Rechnung und verlangt, dass Obligationen und Aktien jeweils angemessen nach unterschiedlichen Branchen, Regionen und Laufzeiten (Obligationen) verteilt werden. Bei den Immobilien soll für den Fall von Auslandimmobilienanteilen eine angemessene regionale Verteilung erfolgen. Erlaubt ist jedoch, die Immobilienanlage nur auf die Schweiz und/oder nur auf Wohnliegenschaften auszurichten, zumal dadurch in Krisenzeiten häufig eine Risikoreduktion erfolgt.

Für den Anteil alternativer Anlagen hält Absatz 3 leicht einschränkend zu Artikel 26 Absatz 1 i.V.m. Artikel 53 Absatz 2 BVV 2 fest, dass sie lediglich über Anlagegruppen von Anlagestiftungen gemäss Artikel 28 oder entsprechende Kollektivgefässe unter Aufsicht der FINMA erfolgen sollen. Dies erhöht die Anlagesicherheit. Ferner ist der Einsatz von bestimmten Derivaten auf breite Indices möglich. Andere als die genannten Produkte, etwa ein bestimmtes Zertifikat nach Diversifikationsvorgabe durch den Emittenten, ist nicht möglich. Ebenso wenig ist der alleinige Einsatz von Futures auf Rohstoffindices zugelassen (Art. 53 Abs. 2 BVV 2 e contrario).

Offen und in der Aufsichtspraxis zu Artikel 26 Absatz 1 zu bestimmen ist, wie viel Prozent eine (Haupt-)Kategorie (Begriff vgl. Kommentar zu Artikel 28) am Anteil der alternativen Anlagen ausmachen darf.

57/69 Erläuternder Bericht zur Vernehmlassung