Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 69 Seiten
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Art. 30 Bestimmungen zum Einsatz von kollektiven Anlagen
Nach Artikel 30 sind lediglich kollektive Kapitalanlagen zulässig, die Artikel 56 Absatz 2 BVV 2 entsprechen und angemessen diversifiziert sind. Das Erfordernis angemessener Diversifikation scheint insofern gerechtfertigt, als schlecht diversifizierte Kollektivanlagen ein höheres Risiko bilden und kaum Vorteile im Vergleich zu Einzelinvestments bringen. Auch mit Blick auf Artikel 56 Absatz 4 BVV 2 i.V.m. Absatz 3 bestehen Bedenken, schlecht diversifizierte Kollektivanlagen grundsätzlich zuzulassen.
Die Vorschrift von Absatz 1 Satz 2 beruht auf den bisherigen Aufsichtserfahrungen in den Segmenten Auslandimmobilien und Alternativanlagen. In diesen Bereichen finden sich bei Anlagegruppen zuweilen kollektive Anlagen, die geschlossen und unkotiert sind und damit Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe b BVV 2 mangels Rückgabemöglichkeit von Anteilen nicht entsprechen. Oder es lässt sich etwa bei einer Anlagegruppe im Hedge Funds-Bereich Artikel 53 Absatz 2 BVV 2 und damit Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe a BVV 2 bezüglich der berücksichtigten einzelnen Zielhedgefonds der Anlagegruppe nicht einhalten, es sei denn, diese wären selbst breit diversifizierte Dachfonds im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 BVV 2, was nicht immer der Fall ist. Ausnahmen dürften von der Aufsicht im Normalfall so gewährt werden, dass die Anlagegruppe selbst immer BVV 2-konform bleibt. So stellt etwa die Beteiligung an einer unkotierten, geschlossenen kollektiven Anlage zwar einen Widerspruch zu Artikel 56 Absatz 2 BVV 2 dar. Macht die Beteiligung jedoch lediglich einen beschränkten Anteil in der Anlagegruppe aus, beeinflusst dies die Anlagegruppe selbst in ihrer Liquidität nicht sonderlich und sie lässt sich weiterhin als Anlagegruppe im Sinne von Artikel 56 Absatz 2 BVV 2 qualifizieren. Der Umkehrschluss von Absatz 1 Satz 2 lässt Abweichungen von Absatz 1 Satz 1 bei anderen Anlagesegmenten nicht zu.
Das erforderliche Mass an Informationen im Sinne von Absatz 2 ist je nach Art der Anlagegruppe zu bestimmen. So hängt beispielsweise etwa die Häufigkeit, mit welcher der Nettoinventarwert mitgeteilt werden muss auch davon ab, in welcher Frequenz die Anlagegruppe selbst die Bewertungen (und Ausgabe und Rücknahme von Ansprüchen) tätigen muss.
Nicht unter das Verbot der Nachschusspflicht nach Absatz 3 fällt die ordentliche Erfüllung von bezifferten Zahlungsversprechen für Beteiligungen an Anlagegefässen im Sinne von Artikel 34 Absatz 1.
Absatz 4 erlaubt lediglich einen prozentualen Anteil pro Kollektivanlage von 20 Prozent. Gerade ausländische Kollektivgefässe können Risiken bergen, indem sie nicht ausreichend reguliert sind oder keiner Aufsicht unterstehen. Diese Risiken können selbst bei Einhaltung von Artikel 56 Absatz 2 BVV 2 bestehen. Kollektivanlagen unter Aufsicht der FINMA können demgegenüber unlimitiert erworben werden, gleich wie Anlagegefässe, die diese in der Schweiz zum Vertrieb zulässt. Dasselbe gilt für von Anlagestiftungen aufgelegte Anlagegruppen.
Absatz 5 stellt klar, dass durch den Einsatz von kollektiven Kapitalanlagen die Einhaltung der Anlagerichtlinien nicht gefährdet bzw. umgangen werden darf. So müssen die in den kollektiven Anlagen gehaltenen Anlagen nicht nur Artikel 53 BVV 2 entsprechen (Art. 56 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 53 BVV 2), sondern ebenfalls den Vorschriften der Anlagerichtlinien über die Art und Qualität der Anlagen. Beispielsweise sind die nach den Richtlinien vorgegebenen Bonitätsanforderungen für die den kollektiven Anlagen immanenten Obligationen ebenfalls massgeblich. Ferner dürfen mittels Einsatz der kollektiven Anlagen die Derivatsvorschriften von Verordnung und Anlagerichtlinien nicht umgangen werden usw.
58/69 Erläuternder Bericht zur Vernehmlassung