Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 69 Seiten

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Für die in den Richtlinien vorgegebenen Begrenzungen sind die in den kollektiven Anlagen enthaltenen Anlagen einzurechnen. Wird etwa bei einer Gesellschaftsbegrenzung eine Aktie direkt in der Anlagegruppe und gleichzeitig innerhalb der investierten Kollektivanlage gehalten , ist der addierte Wert beider Positionen für die Einhaltung massgebend.

Ferner darf durch den Einsatz der Kollektivanlage die Transparenz der Anlagen nicht eingeschränkt werden. Sie muss mindestens ausreichend sein, um die Einhaltung der Anlagerichtlinien zu gewährleisten. Die Gefahr mangelnder Transparenz besteht häufig beim Einsatz von Dachfonds. So darf etwa kein verschachteltes Konstrukt mit daraus resultierender Intransparenz der Anlagen vorliegen. Eine solche Konstellation kann, muss allerdings nicht zwingend, bei berücksichtigten Dachfonds vorliegen, die wiederum in Dachfondsprodukte investieren. Die Stiftungsverantwortlichen müssen der Aufsicht/Revision auf Nachfrage die ausreichende Transparenz gegenüber der Stiftung beim Produkt und die Einhaltung der Anlagerichtlinien glaubhaft machen.

Auch der Einsatz von Dachfondsprodukten darf nicht zu einer Umgehung der Verordnung führen. So müssen etwa die von investierten Dachfonds gehaltenen Kollektivanlagen, also die Einzelfonds, mit Artikel 56 Absatz 2 BVV 2 konform gehen, ansonsten eine Umgehung (Art. 2 Abs. 2 ZGB) von Absatz 1 vorläge.

Art. 31 Bestimmungen zur Effektenleihe

Nach Absatz 2 darf eine Anlagestiftung einzig als Pensionsnehmerin (Reverse Repo) auftreten. Derartige Geschäfte sollten weder direkt noch indirekt (z.B. durch Folgegeschäfte) zu einer Hebelwirkung oder zu Leerverkäufen führen.

Die Risiken der Effektenleihe müssen dem Anleger gegenüber transparent dargestellt werden. Die Aufsicht kann entsprechende Auflagen machen, sei es im Rahmen von Artikel 62a BVG oder gestützt auf Artikel 35 Abs. 3 oder Artikel 38 Absatz 8.

Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen

Artikel 32 hält einige allgemeine Bestimmungen zu Tochtergesellschaften im Anlagevermögen fest. Artikel 33 widmet sich dann speziell den Tochtergesellschaften von Anlagegruppen mit ausländischen Immobilien. Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder Alleineigentum beherrscht. Die Definition von Absatz 1 geht weiter, als jene zu den Tochtergesellschaften im Stammvermögen von Artikel 24. Sie legt eine Tochtergesellschaft – angesichts der Auslandinvestments (Absatz 2) - weder auf das schweizerische Domizil noch die Rechtsform der Aktiengesellschaft fest.

Für Anlagegruppen mit ausländischen Immobiliendirektanlagen lässt Absatz 2 Tochtergesellschaften zu, weil die Richtlinien meist neben der direkten Anlage in eine Immobilie zusätzlich - oder sogar präferiert - diejenige über sogenannte Objektgesellschaften, also Tochtergesellschaften, vorsehen. Die Objektgesellschaft wird der Liegenschaft aus steuerlichen und haftungsbegrenzenden Gründen vorgelagert.

Der Zweck einer Tochter muss gemäss Absatz 4 Satz 1 darin bestehen, dass sie selbst ein aussichtsreiches kleinkapitalisiertes Unternehmen ist oder in solche Wachstumsfirmen investiert (Venture Capital) bzw. dass sie eigene Grundstücke erwirbt, verkauft, überbaut, vermietet oder verpachtet (Immobiliengruppe). Bei Venture Capital-Gruppen ist also entweder eine Einzelgesellschaft (im Allein- oder überwiegenden Eigentum) als Anlage zu halten oder die Mehrheit an einer Beteiligungsgesellschaft, die in Venture Capital investiert. Bei Immobilien-Ausland-Gruppen werden die Investments aus den genannten Gründen mittels vorerwähnter Objektgesellschaften getätigt, welche die Immobilien besitzen. Die Objektgesellschaften halten vielfach nur eine einzige Immobilie. Bei diesen Immobiliengruppen drängt sich zur Steueroptimierung je nach

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