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Vernehmlassung 2010/37: Änderung der Verordnung vom 24. Januar 2007 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst · 10 Seiten

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Ziff. 4.1.4 Prüfungsanmeldung

1Wer die Prüfung nach Ziffer 4.1.3 ablegen will, reicht die Prüfungsanmeldung bei der Bildungskommission ein.

2Der Prüfungsanmeldung sind beizulegen:

a. der Ausweis über den Studienabschluss oder den Abschluss der beruflichen Grundbildung;

b. die Belege über die praktische und theoretische Weiterbildung oder ein Dispens der Bildungskommission.

3Die Bildungskommission entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.

Ziff. 4.2.2 Prüfung

Die Prüfung wird mit drei Noten bewertet und umfasst:

a. eine schriftliche Einzelfachprüfung über die Kenntnisse im Fachbereich;

b. eine mündliche Einzelfachprüfung über die Kenntnisse im Fachbereich; und

c. die praktische Durchführung einer Kontrolle und das Verfassen des Kontrollberichts im Fachbereich.

Ziff. 4.2.2bisPrüfungsanmeldung

1Wer die Prüfung nach Ziffer 4.2.2 ablegen will, reicht die Prüfungsanmeldung bei der Bildungskommission ein.

2Der Prüfungsanmeldung sind beizulegen:

a. der Ausweis über den Studienabschluss oder den Abschluss der beruflichen Grundbildung;

b. die Belege über die praktische und theoretische Weiterbildung oder ein Dispens der Bildungskommission.

3Die Bildungskommission entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.