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Vernehmlassung 2010/37: Änderung der Verordnung vom 24. Januar 2007 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst · 10 Seiten
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das Schlachten und die Fleischkontrolle betrauen, wenn diese Tierärztinnen und Tierärzte ausreichende Qualifikationen für die Erfüllung der Aufgabe aufweisen.
Gliederungstitel vor Art. 6
2. Abschnitt: Aus- und Weiterbildung
Art. 6 Ausbildung
1Wer eine Funktion nach Artikel 1 Buchstaben a–c übernehmen will, muss verfügen über:
a. ein eidgenössisches Diplom in Veterinärmedizin; oder
b. ein anerkanntes ausländisches Diplom in Veterinärmedizin nach Artikel 15 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 20067.
2Wer die Funktion als amtliche Fachexpertin oder amtlicher Fachexperte übernehmen will, muss über ein Diplom in einem Medizinalberuf verfügen oder ein Hochschulstudium in Biologie oder ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium in Agronomie abgeschlossen haben. Die Bildungskommission (Art. 16) kann weitere Studienabschlüsse anerkennen.
3Wer die Funktion als amtliche Fachassistentin oder amtlicher Fachassistent Schlachttier- und Fleischuntersuchung oder als amtliche Fachassistentin oder amtlicher Fachassistent für weitere Aufgaben im öffentlichen Veterinärdienst übernehmen will, muss eine berufliche Grundbildung abgeschlossen haben.
Art. 7 Weiterbildung zur Erlangung des Fähigkeitszeugnisses
1Die Weiterbildung zur Erlangung des Fähigkeitszeugnisses besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil. Inhalte und Anforderungen werden in Anhang 1 geregelt.
2Weisen Personen im öffentlichen Veterinärdienst nach, dass sie die Lernziele bereits erreicht haben, so können sie von der Bildungskommission ganz oder teilweise dispensiert werden:
a. vom praktischen und vom theoretischen Teil der Weiterbildung;
b. von Einzelfachprüfungen.
Art. 8 Abs. 1
1Die praktischen und die theoretischen Kenntnisse der Weiterbildung nach Artikel 7 sind an Weiterbildungsstätten zu erwerben, die von der Bildungskommission anerkannt sind.