Vorlage
Vernehmlassung 2010/37: Änderung der Verordnung vom 24. Januar 2007 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst · 10 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
a. Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte;
b. leitende amtliche Tierärztinnen und leitende amtliche Tierärzte;
c. amtliche Tierärztinnen und amtliche Tierärzte;
d. amtliche Fachexpertinnen und amtliche Fachexperten;
e. amtliche Fachassistentinnen und amtliche Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung;
f. amtliche Fachassistentinnen und amtliche Fachassistenten für weitere Aufgaben im öffentlichen Veterinärdienst.
Art. 2 Abs. 3
3Das Fähigkeitszeugnis wird nach erfolgreich absolvierter Weiterbildung gemäss Artikel 7 und bestandener Prüfung erteilt.
Art. 3 Abs. 4 und 5 (neu)
4Die amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung üben Aufgaben im öffentlichen Veterinärdienst im Bereich Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach der Verordnung vom 23. November 20055 über das Schlachten und die Fleischkontrolle aus. Sie stehen unter der Aufsicht einer amtlichen Tierärztin oder eines amtlichen Tierarztes.
5Die amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten für weitere Aufgaben im öffentlichen Veterinärdienst üben die Aufgaben im öffentlichen Veterinärdienst aus, die weder amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten, amtlichen Fachexpertinnen und Fachexperten noch amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung vorbehalten sind. Sie stehen unter der Aufsicht einer amtlichen Tierärztin oder eines amtlichen Tierarztes
Art. 4 Stellvertretung
1Wer eine Person nach Artikel 1 Buchstabe a, c, e oder f vertritt, muss die gleichen Anforderungen an die Weiterbildung erfüllen wie diese.
2Wer eine Person nach Artikel 1 Buchstabe b oder d vertritt, muss ausreichende Qualifikationen für die Erfüllung der Aufgabe aufweisen.
Art. 5 Übertragung von Aufgaben auf nichtamtliche Tierärztinnen und Tierärzte
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann nichtamtliche Tierärztinnen und Tierärzte mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Betrieben mit geringer Kapazität nach Artikel 3 Buchstabe l der Verordnung vom 23. November 20056 über