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Vernehmlassung 2010/37: Änderung der Verordnung vom 24. Januar 2007 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst · 10 Seiten

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Ziff. 1.3 Prüfungsanmeldung

1Wer eine Einzelfachprüfung nach Ziffer 1.2 Buchstaben a–c und f ablegen will, reicht die Prüfungsanmeldung bei der Bildungskommission ein.

2Der Prüfungsanmeldung nach Absatz 1 sind beizulegen:

a. der Ausweis über den Studienabschluss;

b. die Belege über die theoretische Weiterbildung oder ein Dispens der Bildungskommission.

3Die Bildungskommission entscheidet über die Zulassung zu den Einzelfachprüfungen nach Ziffer 1.2 Buchstaben a–c und f.

4Wer die Einzelfachprüfung nach Ziffer 1.2 Buchstabe d ablegen will, reicht die Prüfungsanmeldung bei der zuständigen Kantonstierärztin oder dem zuständigen Kantonstierarzt ein. Der Prüfungsanmeldung ist der Beleg über die praktische Weiterbildung oder ein Dispens der Bildungskommission beizulegen. Die zuständige Kantonstierärztin oder der zuständige Kantonstierarzt entscheidet über die Zulassung zur Einzelfachprüfung.

5Wer die Einzelfachprüfung nach Ziffer 1.2 Buchstabe e ablegen will, reicht die Prüfungsanmeldung bei der zuständigen Leiterin oder dem zuständigen Leiter des Schlachtbetriebs ein. Der Prüfungsanmeldung ist der Beleg über die praktische Weiterbildung oder ein Dispens der Bildungskommission beizulegen. Die Leiterin oder der Leiter entscheidet über die Zulassung zur Einzelfachprüfung.

Ziff. 2.2 Bst. c

c. eine mündliche Einzelfachprüfung über die Kenntnisse im Aufgabenbereich der leitenden amtlichen Tierärztin oder des leitenden amtlichen Tierarztes.

Ziff. 2.3 Prüfungsanmeldung

1Wer die Prüfung nach Ziffer 2.2 ablegen will, reicht die Prüfungsanmeldung bei der Bildungskommission ein.

2Der Prüfungsanmeldung sind beizulegen:

a. der Ausweis über den Studienabschluss sowie bereits erlangte Fähigkeitszeugnisse nach dieser Verordnung;

b. die Belege über die praktische und theoretische Weiterbildung oder ein Dispens der Bildungskommission.

3Die Bildungskommission entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.