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Vernehmlassung 2010/37: Änderung der Verordnung vom 24. Januar 2007 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst · 10 Seiten
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Art. 9 Qualitätssicherung
Die Personen im öffentlichen Veterinärdienst müssen ihre Kenntnisse durch regelmässige Weiterbildung aktualisieren und sich über neue Entwicklungen auf dem Laufenden halten. Sie sind verpflichtet, jedes Jahr an mindestens einer Weiterbildungsveranstaltung teilzunehmen, welche die Kriterien der Bildungskommission erfüllt.
Art. 10 Anmeldung, Zulassung und Prüfungsstoff
Die Anmeldung und die Zulassung zu den Einzelfachprüfungen sowie der Prüfungsstoff werden in Anhang 1 geregelt.
Art. 11 Abnahme der Einzelfachprüfungen
Die Einzelfachprüfungen werden vom Prüfungsausschuss (Art. 17 Bst. a) oder von Expertinnen und Experten, die von ihm bezeichnet werden, abgenommen.
Art. 12
Aufgehoben
Art. 13 Abs. 1
1Für jede Einzelfachprüfung wird eine Note erteilt. Die Noten werden nach Beendigung aller Einzelfachprüfungen schriftlich eröffnet.
Art. 14 Wiederholung
Eine nicht bestandene Einzelfachprüfung kann zweimal wiederholt werden.
Art. 15 Unzulässige Mittel
1Die Bildungskommission kann die Prüfung als nicht bestanden erklären, wenn für die Zulassung zu einer Einzelfachprüfung oder bei einer Einzelfachprüfung unzulässige Mittel verwendet wurden.
2Im Fall nach Absatz 1 kann die Prüfung einmal wiederholt werden. Eine bei der Wiederholung der Prüfung nicht bestandene Einzelfachprüfung kann einmal wiederholt werden.
Art. 17 Aufgaben und Befugnisse
1Die Bildungskommission hat folgende Aufgaben:
a. Sie ernennt einen Prüfungsausschuss.
b. Sie ist für das Budget und die Finanzen verantwortlich.