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Vernehmlassung 2010/37: Änderung der Verordnung vom 24. Januar 2007 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst · 10 Seiten
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2Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Amt stehenden Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte müssen keine Weiterbildung nach Artikel 7 absolvieren.
3Personen im öffentlichen Veterinärdienst, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung höchstens fünf Jahre vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters stehen, müssen keine Weiterbildung nach Artikel 7 absolvieren.
4Das BVET sowie die Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte können nach Anhörung der Bildungskommission in ihrem Zuständigkeitsbereich:
a. Personen, die nach bisherigem Recht als leitende Tierärztin oder leitender Tierarzt, Fleischinspektorin oder Fleischinspektor, tierärztliche Fleischkontrolleurin oder tierärztlicher Fleischkontrolleur tätig sind, als amtliche Tierärztinnen und Tierärzte anerkennen, wenn diese Personen nachweisen, dass sie die Lernziele der Weiterbildung nach Artikel 7 erreicht haben;
b. Personen, die nach bisherigem Recht als nichttierärztliche Fleischkontrolleurin oder nichttierärztlicher Fleischkontrolleur tätig sind, als amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung anerkennen, wenn diese Personen nachweisen, dass sie die Lernziele der Weiterbildung nach Artikel 7 erreicht haben.
II
Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.
III
Diese Änderung tritt am … in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova